Sonntagsöffnung FOC Zweibrücken – BGH soll entscheiden
Rechtsstreit geht vor den Bundesgerichtshof.
Das Fashion Outlet (FOC) in Zweibrücken nutzt zur Zeit die Möglichkeit zusätzlicher Sonntagsöffnungen, außerhalb des Ladenöffnungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. Dies ermöglicht ihm eine Rechtsverordnung, die zur Versorgung von Fluggästen mit Reisebedarf erlassen wurde. Denn das FOC befindet sich in der Nähe eines ehemals als Verkehrsflughafen genutzten Flugfeldes. Durch diese Sonderregelung darf das FOC an den Sonntag in den Schulferien in Rheinland-Pfalz – ohne dass es eines weiteren Anlasses bedarf – öffnen.
Sonntagsöffnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz sind ansonsten maximal an 4 Sonntagen im Jahr möglich. Zudem wird für die Öffnung ein Anlass benötigt.
Dieses Ungleichgewicht, und die Tatsache, dass in Zweibrücken kein regulärer Flugverkehr mehr stattfindet, fand leider keinen Widerhall in der Landesregierung. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diese Ausnahmeregelung, die ursprünglich zur Versorgung von Flugreisenden mit Reisebedarf geschaffen wurde, nach Wegfall des regulären Flugbetriebes aufgehoben, oder zumindest abgeändert worden wäre.
Nachdem die Landesregierung in Rheinland-Pfalz sich bei der bestehenden Rechtsverordnung für die Sonntagsöffnungen im FOC Zweibrücken nicht bewegte, hatte der Grünstädter Modehändler Steffen Jost versucht dies auf dem Klageweg klären zu lassen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) hatte er bisher noch nicht Recht bekommen. Das OLG hat angedeutet, dass möglicherweise schon die ursprüngliche Begründung für die Sonderregelung, für die dann gewährte Ausnahme zur Sonntagsöffnung, nicht ausreichend gewesen sein könnte. Nunmehr wird der Bundesgerichtshof (BGH) über die Sache entscheiden müssen.
Aktuell kommt aber auch im Landtag Bewegung in die Sache. Dies aber nicht von Seiten der Landesregierung, sondern von der Seite der Freien Wähler. Diese möchten, dass sich mit der Frage der Sonderöffnungen für das FOC der Landesrechtsausschuss befasst. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wird nicht ausgeschlossen.
Mainz, den 23.08.2022
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