Aufklärungskampagne 2026 • Dropshipping

Der ehrlichste Shop der Welt

POL-PPWP: Trickdiebe greifen in die Ladenkasse

POL-PPWP: Trickdiebe greifen in die Ladenkasse

Veröffentlicht am: 2. Februar 2023

(Kaiserslautern) Einen Trickdiebstahl aus der Ladenkasse haben Mitarbeiterinnen eines Modemarktes bei der Polizei angezeigt. Wie die beiden Frauen zu Protokoll gaben, richtet sich der Tatverdacht gegen zwei Männer, die das Geschäft am vergangenen Freitag besucht hatten.

Ähnlich wie beim Fall am Tag zuvor in einem Möbelgeschäft (wir berichteten: https://s.rlp.de/U4uGo) gingen die Trickdiebe auch hier vor: Sie legten Ware im Wert von rund 1.000 Euro auf die Theke und verlangten nach der Bezahlung, dass ein Teil der Sachen auf Kosten der Filiale an ihre Familie verschickt werden soll. Als die Kassiererin dies ablehnte, wollten die Männer einen Großteil der Ware wieder zurückgeben. Die Mitarbeiterin stornierte die Sachen und händigte den entsprechenden Geldbetrag aus. Bei der Abrechnung am Abend stellte sie dann aber fest, dass mehrere hundert Euro in der Kasse fehlen. Offenbar war die Frau von den Unbekannten so geschickt abgelenkt worden, dass sie nicht bemerkte, dass einer der beiden in die Kasse griff.

Die mutmaßlichen Trickdiebe werden folgendermaßen beschrieben: etwa 1,70 bis 1,75 Meter groß und kräftig; beide hatten dunkle Haare und waren dunkel gekleidet. Einer der Männer trug einen Schnurrbart.

Die Polizei bittet Geschäftsbetreiber um erhöhte Vorsicht, falls unbekannte Kunden auftreten, die ähnlich vorgehen oder aufgrund anderer merkwürdiger Verhaltensweisen auffallen! |cri

Quelle:

Polizeipräsidium Westpfalz
Pressestelle
Telefon: 0631 369-1080 oder -0
E-Mail: ppwestpfalz.presse@polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/westpfalz

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
Quelle zur Veröffentlichung frei.

Die letzten Artikel

Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt im Reklamationsalltag

7. August 2026|HVMITTE, HVSUEW, Mittelrhein, Pfalz, Recht, Rheinhessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News, Trier|

Seit dem 31. Juli 2026 gilt das neue Reparaturrecht. Verkündet wurde das Umsetzungsgesetz am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Für einen Teil der Händler entsteht eine echte Herstellerpflicht, für praktisch alle anderen ändert sich das Gewährleistungsrecht im Verbrauchergeschäft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 um und ändert das BGB an mehreren Stellen. Zwei Regelungsblöcke sind zu unterscheiden. Nur wer beide kennt, weiß, wie stark er betroffen ist. Block 1: Neues Gewährleistungsrecht für Verbraucherverkäufe Diese Änderungen betreffen jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, unabhängig von der Warengruppe. Sie gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Reparierbarkeit zählt

Sommerschlussverkauf: Nur noch wenige Tage, um Lagerbestände zu räumen

4. August 2026|HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Der Sommerschlussverkauf 2026 läuft seit dem 27. Juli und endet regulär am 9. August. Für Händler heißt das: Jetzt ist die letzte Gelegenheit, Sommerware loszuwerden, bevor die Herbstkollektionen ins Haus stehen. Wer noch Restbestände aus der Frühjahrs- und Sommersaison im Lager hat, sollte die verbleibenden Tage nutzen. Nach dem 9. August wird es enger: Die Herbstware drängt in die Regale, und Sommerartikel verlieren mit jeder Woche weiter an Aktualität. Ein paar Anhaltspunkte für die letzten SSV-Tage: • Restposten sichtbar platzieren – Kundschaft sucht in dieser Phase gezielt nach Schnäppchen • Kombiangebote prüfen, um auch schwer verkäufliche Ware mitzunehmen • Rechtzeitig Platz

Oberlandesgericht Hamm: Haftung für Aussagen eines KI-Chatbots

3. August 2026|Recht, Top News|

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Ein Chatbot ist rechtlich kein Dritter. Fehlerhafte Auskünfte werden dem Betreiber direkt zugerechnet – auch dann, wenn die Trainingsdaten korrekt waren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antworten eines Chatbots dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert oder programmiert wurde. Der Chatbot gilt rechtlich nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes

Nach oben