BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Veröffentlicht am: 6. Februar 2023Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können verjähren. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Auch ein Verfall nach tarifvertraglichen Regelungen ist möglich.

Der Fristbeginn, der 3-Jahresfrist, kann aber unterschiedlich liegen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Arbeitnehmer ausscheiden.

Verjährung von Abgeltungsansprüchen; BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt selbst auch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur auf den finanziellen Ausgleich des zuvor noch bestehenden Urlaubsanspruchs gerichtet. Der besondere Schutz des Arbeitnehmers, welchen der EuGH in der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesehen hatte, endet jedoch mit der Wandlung des Urlaubs- in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Daher würde ab dem Ausscheiden die dreijährige Verjährungsfrist laufen.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bis zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018 hinsichtlich der Verjährung eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, und daher dem Kläger bis zum den Urteil es nicht zumutbar war seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Denn das BAG ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Daher konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

 

Urlaubsabgeltung: Tarifvertragliche Ausschlussfrist
BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, verfallen.

Auch hier orientiert sich das BAG ein der oben dargestellten Rechtsprechung, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehalten ist, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs der Beklagten gegenüber geltend zu machen, da eine gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
Der Anspruch war nicht verjährt, und ein Verfall war ebenfalls nicht eingetreten. Ein Verjährungsbeginn wäre erst Ende 2018 anzusetzen. Ein Verfall nach den tariflichen Regelungen des einschlägigen Manteltarifvertrages würde erst drei Monaten nach Fälligkeit eintreten. Die tarifliche Ausschlussfrist begann erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH am06.11.2018.

In der Entscheidung selbst wurde die Sache ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch Sachverhaltsfragen zu klären waren.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilungen v. 31.01.2023

Die letzten Artikel

Webinar am 27.09.23: Der Einsatz von Wärmepumpen in Handelsimmobilien

26. September 2023|HVMITTE, HVSUEW, Instagram, Seminare, Twitter|

Am 27.09.23 findet von 9:00 bis 10:00 Uhr ein Webinar der Klimaschutzoffensive des Handels zum Thema: Der Einsatz von Wärmepumpen in Handelsimmobilien statt. Die Diskussionen rund um die Wärmepumpe waren bis vor kurzem noch von hitzigen Auseinandersetzungen und Empörung geprägt. Nach monatelangem Hin und Her wurde das Gebäudeenergiegesetz vom Bundestag beschlossen. Laut diesem soll ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65% mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Auch für Einzelhandelsunternehmen kommen Wärmepumpen infrage. In einem Online-Seminar der Klimaschutzoffensive des Handels klären die Experte Jan Wollesen von Viessmann und Jan Uthoff vom Bundesverband Wärmepumpe am 27.09.2023 von 09:00-10:00 Uhr über […]

Erfolgreicher Berufsstart durch geförderte Ausbildung

21. September 2023|Fakten, HVMITTE, HVSUEW, Mittelrhein, Stellenmarkt, Top News|

Agentur für Arbeit Montabaur kann noch 747 offene Lehrstellen vermitteln. Elmar Wagner, Chef der Arbeitsagentur Montabaur, wirbt dafür Förderangebote in Anspruch zu nehmen. Der Sommer neigt sich so langsam dem Ende. Für viele Jugendliche bedeutet das der Anfang eines neuen Lebensabschnitts. Die berufliche Ausbildung wird dabei für Schulabgänger immer attraktiver. Eine wachsende Zahl von Abiturienten entscheiden sich nach der Schule eine Ausbildung zu starten. Eine Ausbildung bietet interessierten Jugendlichen den Start ins Erwerbsleben und Unternehmen die Möglichkeit ihr Team mit neuen Fachkräften auszustatten. Doch es ist längst nicht allen Betrieben gelungen, die dringend benötigten Nachwuchskräfte für sich zu gewinnen. Nach […]

BTE-Kongress „Fashion-Emotion 4.0“ am 28. September

21. September 2023|Events, HVMITTE, HVSUEW|

Am 28. September findet der 7. BTE-Kongress „Fashion-Emotion 4.0: Zukunftsorientierte Erfolgskonzepte des Modehandels – lokal und digital“ in Köln statt. Nach zwei Pandemiejahren kam mit Russlands Angriff auf die Ukraine auch schon die nächste Krise, die den Fashionhandel vor neue Herausforderungen stellte. Neben den aktuellen Kostensteigerungen muss sich der Fashionhandel aktuell auch Fragen, wie diesen stellen: Wie sichere ich die Attraktivität meines Standorts und damit auch meines Geschäfts? Wie gewinne und binde ich kompetente Mitarbeiter? Welche Schritte in Richtung Nachhaltigkeit sind jetzt sinnvoll? Und welche digitalen Tools helfen mir, mein Unternehmen effizient und kostengünstig zu führen? Ein Unternehmen erfolgreich zu […]

Nach oben