BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Veröffentlicht am: 6. Februar 2023Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können verjähren. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Auch ein Verfall nach tarifvertraglichen Regelungen ist möglich.

Der Fristbeginn, der 3-Jahresfrist, kann aber unterschiedlich liegen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Arbeitnehmer ausscheiden.

Verjährung von Abgeltungsansprüchen; BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt selbst auch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur auf den finanziellen Ausgleich des zuvor noch bestehenden Urlaubsanspruchs gerichtet. Der besondere Schutz des Arbeitnehmers, welchen der EuGH in der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesehen hatte, endet jedoch mit der Wandlung des Urlaubs- in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Daher würde ab dem Ausscheiden die dreijährige Verjährungsfrist laufen.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bis zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018 hinsichtlich der Verjährung eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, und daher dem Kläger bis zum den Urteil es nicht zumutbar war seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Denn das BAG ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Daher konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

 

Urlaubsabgeltung: Tarifvertragliche Ausschlussfrist
BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, verfallen.

Auch hier orientiert sich das BAG ein der oben dargestellten Rechtsprechung, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehalten ist, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs der Beklagten gegenüber geltend zu machen, da eine gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
Der Anspruch war nicht verjährt, und ein Verfall war ebenfalls nicht eingetreten. Ein Verjährungsbeginn wäre erst Ende 2018 anzusetzen. Ein Verfall nach den tariflichen Regelungen des einschlägigen Manteltarifvertrages würde erst drei Monaten nach Fälligkeit eintreten. Die tarifliche Ausschlussfrist begann erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH am06.11.2018.

In der Entscheidung selbst wurde die Sache ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch Sachverhaltsfragen zu klären waren.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilungen v. 31.01.2023

Die letzten Artikel

29. August 2023|HVSUEW, Instagram, Rheinland-Pfalz, Top News, Twitter|

Im Vorfeld der Tarifrunde im rheinland-pfälzischen Einzelhandel am 30.08.2023  Hohe Erwartungen des Handelsverbandes an die Tarifrunde am 30.08.2023  Nachdem die Arbeitgeberseite bereits frühzeitig Angebote für den Abschluss des Tarifes unterbreitete und diese schon zweimal nachgebessert hat, erwarten die Arbeitgeber das in der morgigen Runde die Gewerkschaft sich der Diskussion öffnet und äußert, an welchen Positionen Gespräche möglich sind. Die bisherige Haltung von ver.di noch nicht einmal in konkrete Gespräche einsteigen zu wollen, oder zu können? – führt hier nicht weiter und trägt den Bedürfnissen der Arbeitnehmer nicht Rechnung. ver.di kann nicht erwarten, dass von Arbeitgeberseite ständig Angebotserweiterungen erfolgen, ohne dass […]

Webinar 20.09.23: Gemeinsam zu klimaresilienten und lebendigen Städten

29. August 2023|HVMITTE, HVSUEW, Seminare, Top News|

Für den Einzelhandel spielen Städte eine bedeutende Rolle, weil sie hier ihre Kund:innen erreichen. Auch Städte brauchen attraktive Handelsunternehmen, damit sie lebendig bleiben. Dabei stellen immer häufiger auftretende Extremwetterereignisse eine besondere Herausforderung dar. Hier braucht es geeignete Maßnahmen zur Klimaanpassung. Wie diese aussehen und wie Kommunen den Einzelhandel bei der Planung und Umsetzung unterstützen können, zeigen wir anhand von Praxisbeispielen in unserem Webinar am 20.09.2023 von 09:00-10:30 Uhr. Lösungsmöglichkeiten für Anpassungsmaßnahmen sowie unseren Selbsttest für Einzelhandelsunternehmen stellen wir ebenfalls vor. Nähere Informationen finden Sie hier.   Quelle: Handelsverband Deutschland e. V. (HDE) Am Weidendamm 1A 10117 Berlin   28.08.23

Frankfurter Buchmesse. Für Mitglieder vergünstigte Tickets

25. August 2023|HVMITTE, HVSUEW, Instagram, Messen, Mitglieder, Twitter|

75. Frankfurter Buchmesse vom 18. – 22. Oktober 2023 Zum 75. Mal wird die Frankfurter Buchmesse im Oktober ihre Tore öffnen und spannende Geschichten sowie die Autor*innen dahinter feiern. Dort präsentiert sich auch der Ehrengast Slowenien, ein touristisch attraktives Land mit einer langen literarischen Tradition. In dem für seine Architektur preisgekrönten Frankfurt Pavilion auf der Agora finden wieder kulturpolitische Debatten statt. Und über das Messegelände hinaus wird es im Rahmen des BOOKFEST zahlreiche Lesungen in ausgewählten Locations der Mainmetropole geben. Mitglieder der Handelsverbände erhalten vergünstigte Tickets für die Frankfurter Buchmesse. Beim Kauf eines Fachbesucher*innen-Tagestickets reduziert sich der Preis für das […]

Nach oben