Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
Mode-, Schuh- und Lederwarenhandel verlieren seit 2019 über 43.000 Mitarbeiter
Seit 2019 haben der Mode-, Schuh- und Lederwarenhandel über 43.000 Mitarbeiter verloren. Laut der Bundesagentur für Arbeit arbeiteten am 31. Dezember 2022 noch 195.326 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Bekleidungshandel. Davon gingen 71.413 ihrer Arbeit in Vollzeit nach. Weitere 86.981 Arbeitnehmer waren zudem geringfügig entlohnt. Demnach waren Ende 2022 insgesamt 281. 525 Menschen im Fashionhandel abhängig beschäftigt. Im selben Zeitraum kam es im Vorjahr (Stichtag 31.12.2021), wo der Verkauf am Jahresende noch stark von Corona-Beschränkungen behindert war, zwar zu einen Anstieg der Zahl der Beschäftigten um knapp 4.000 Arbeitnehmer, was einem Plus von 1,4 Prozent entsprach, im gleichen Zuge aber auch zu […]
HDE-Konsumbarometer im Oktober: Verbraucherstimmung steigt leicht an, bleibt aber verhalten
Die Stimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verbessert sich im Oktober etwas. Laut dem aktuellen Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) legt der Index im Vergleich zum Vormonat zu und erreicht das Niveau, auf dem er sich zuletzt Anfang des Vorjahrs und damit vor Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine bewegt hat. Jedoch geht der HDE davon aus, dass die grundsätzlich schwache Entwicklung für den Rest des Jahres anhalten wird. Daher könne der private Konsum voraussichtlich erst im nächsten Jahr wieder für Wachstumsimpulse sorgen. Die Verbraucher haben wieder Lust auf Shoppen: Die Verbraucher verlagern ihre Ausgaben vom Sparen zum […]
Firmenjubiläum 100 Jahre Sanitätshaus STRACK
Das Sanitätshaus STRACK in Landau feiert 100-jähriges Firmenjubiläum. „Bei uns stehen Sie im Mittelpunkt“ – 100 Jahre schon folgt das Unternehmen mit Herz und Seele diesem Leitspruch und versorgt Jahr für Jahr ihre Kunden mit einem vielfältigen Produkt- und Dienstleistungsangebot in den Bereichen Sanitätshaus, Orthopädie-Technik, Reha-Technik, Orthopädie-Schuhtechnik und Homecare. Das Unternehmen wurde 1923 durch Heinrich Strack und seine Frau, den Großeltern des heutigen Inhabers in der Königstraße 14 in Landau gegründet. Heute beschäftigt das Unternehmen über 70 Mitarbeiter an sechs Standorten: Landau (zwei), Bad Dürkheim, Frankenthal, Neustadt und Speyer. Das Familienunternehmen wird von Karl-Heinz Usinger und seinen Söhnen Jürgen & […]