Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und im Saarland 2026
Minimales Wachstum in herausforderndem Umfeld Der Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und im Saarland steht 2026 vor einem Jahr moderater Entwicklung. Während bundesweit ein nominales Umsatzwachstum von zwei Prozent erwartet wird, profitieren auch die beiden Bundesländer von dieser vorsichtigen Erholung. In Rheinland-Pfalz wird ein Gesamtumsatz von rund 32,8 Milliarden Euro prognostiziert, im Saarland sind es etwa 8,4 Milliarden Euro. Real bedeutet dies jedoch nur ein Plus von 0,5 Prozent – das hohe Preisniveau der vergangenen Jahre bleibt bestehen und belastet die Kaufkraft der Verbraucher nachhaltig. Verhaltene Verbraucherstimmung prägt das Jahr Die Konsumlaune bleibt 2026 verhalten. Nach dem schwachen Schlussspurt im Weihnachtsgeschäft 2025,
150 Jahre Firmengeschichte in der Südpfalz
Lagerhallen in Hochstadt Adam Theis GmbH: Vom Gemüsehändler zum Frische-Partner der Gastronomie Die Adam Theis GmbH aus Hochstadt feierte 2025 ihr 150-jähriges Bestehen. Aus einem kleinen Gemüsehändler entwickelte sich in eineinhalb Jahrhunderten ein moderner Frische-Partner der Gastronomie. Gegründet wurde das Unternehmen 1875 von Georg Simon Theis, der zunächst mit Karotten und Zwiebeln aus Hochstadt und den umliegenden Dörfern handelte. In den späten 1950er-Jahren begann die Aufbereitung und Verpackung von Karotten. Ab den 1960er-Jahren lieferten Landwirte aus einem Umkreis von bis zu 40 Kilometern ihr Gemüse nach Hochstadt. Gleichzeitig wuchs der Kundenkreis: Neben Wochenmarkthändlern belieferte das Unternehmen Großhändler auf den Märkten
75 Jahre Modehaus Küster – ein starkes Zeichen für Mayen
v.l.n.r.: Markus Schmitt, Katja Küster-Schmitt, Oberbürgermeister Dirk Meid, Dr. Isabella Göbel, Uwe Hoffmann, Christina Wolff, Jonas Bretschneider Mayen. Das Modehaus Küster feiert sein 75-jähriges Bestehen – ein Meilenstein in der Geschichte des Unternehmens, das seit 1950 fest zur Innenstadt von Mayen gehört. Anlässlich des Jubiläums kamen Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftsführung und der Stadtverwaltung, die Eigentümer sowie Oberbürgermeister Dirk Meid zusammen, um die Erfolgsgeschichte des Hauses zu würdigen. Über viele Jahrzehnte hinweg wurde das Modehaus Küster als Familienunternehmen der Familie Küster geführt und über drei Generationen hinweg geprägt. In der letzten Generation übernahmen Katja Küster-Schmitt und Markus Schmitt die Verantwortung

