CityBoost für Diez: Dick-Walther übergibt Förderbescheid in Höhe von 13.500 Euro
Die rheinland-pfälzische Wirtschaftsstaatssekretärin Petra Dick-Walther überreichte an die Diezer Innenstadt einen Förderbescheid in Höhe von 13.500 Euro.
Die Diezer Innenstadt springt nun auch auf den Zug auf:
Nachdem Koblenz, Mainz und Kaiserslautern das Förderprogramm CityBoost in Anspruch genommen haben, schließt sich nun auch die Initiative in Diez an.
Als vierte Kommune in Rheinland-Pfalz plant nun auch Diez die Gründung eines BID.
Der Bereich soll sich dabei rund um die Haupt-Einkaufsstraßen Wilhelmstraße, Rosenstraße, Marktplatz und Marktstraße erstrecken.
Ziel ist ein attraktiveres Profil für Kunden, Mieter, Eigentümer und Investoren. Besonders gegen Leerstand und Ladensterben will der BIDiez e.V. vorgehen.
Anziehungskraft und Aufenthaltsqualität im Innenstadtbereich liegen im Fokus der Vereinsmitglieder.
Sie wollen, dass auch in Zukunft ihr Zentrum gesellschaftlicher Mittelpunkt für alle Bürger und ein attraktives Aushängeschild der Stadt bleibt.
„Zunächst geht es bei allen guten Ideen darum, Überzeugungsarbeit zu leisten und für ein aussichtsreiches gemeinsames Projekt zu werben. Dabei unterstützen wir gerne. Mit dem CityBoost haben wir ein schlagkräftiges Instrument zur Förderung von Initiativen zur Aufwertung der Innenstädte, das in Deutschland seinesgleichen sucht“, sagte Wirtschaftsstaatssekretärin Petra Dick-Walther bei der Förderbescheidübergabe in Diez.
Die infrastrukturellen und baulichen Maßnahmen von Seiten der Kommune, durch die der Innenstadtbereich in den vergangenen Jahren bereits aufgewertet wurde, sollen nun verstärkt werden durch konzertierte Aktionen und ein abgestimmtes Marketing der hier ansässigen Händler, Immobilienbesitzer, Gastronomen und Dienstleister.
Quelle:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Die letzten Artikel
Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt im Reklamationsalltag
Seit dem 31. Juli 2026 gilt das neue Reparaturrecht. Verkündet wurde das Umsetzungsgesetz am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Für einen Teil der Händler entsteht eine echte Herstellerpflicht, für praktisch alle anderen ändert sich das Gewährleistungsrecht im Verbrauchergeschäft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 um und ändert das BGB an mehreren Stellen. Zwei Regelungsblöcke sind zu unterscheiden. Nur wer beide kennt, weiß, wie stark er betroffen ist. Block 1: Neues Gewährleistungsrecht für Verbraucherverkäufe Diese Änderungen betreffen jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, unabhängig von der Warengruppe. Sie gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Reparierbarkeit zählt
Sommerschlussverkauf: Nur noch wenige Tage, um Lagerbestände zu räumen
Der Sommerschlussverkauf 2026 läuft seit dem 27. Juli und endet regulär am 9. August. Für Händler heißt das: Jetzt ist die letzte Gelegenheit, Sommerware loszuwerden, bevor die Herbstkollektionen ins Haus stehen. Wer noch Restbestände aus der Frühjahrs- und Sommersaison im Lager hat, sollte die verbleibenden Tage nutzen. Nach dem 9. August wird es enger: Die Herbstware drängt in die Regale, und Sommerartikel verlieren mit jeder Woche weiter an Aktualität. Ein paar Anhaltspunkte für die letzten SSV-Tage: • Restposten sichtbar platzieren – Kundschaft sucht in dieser Phase gezielt nach Schnäppchen • Kombiangebote prüfen, um auch schwer verkäufliche Ware mitzunehmen • Rechtzeitig Platz
Oberlandesgericht Hamm: Haftung für Aussagen eines KI-Chatbots
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Ein Chatbot ist rechtlich kein Dritter. Fehlerhafte Auskünfte werden dem Betreiber direkt zugerechnet – auch dann, wenn die Trainingsdaten korrekt waren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antworten eines Chatbots dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert oder programmiert wurde. Der Chatbot gilt rechtlich nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes

