Aufklärungskampagne 2026 • Dropshipping

Der ehrlichste Shop der Welt

Parlamentarisches Frühstück mit Stephan Wefelscheid

Parlamentarisches Frühstück mit Stephan Wefelscheid

Veröffentlicht am: 9. Juni 2024

Parlamentarisches Frühstück mit dem Parlamentarischen Geschäftsführer der FREIE WÄHLER Fraktion, Stephan Wefelscheid

Bei der Fortsetzung der Politikgespräche im neuen Format, war der Parlamentarische Geschäftsführer der FREIE WÄHLER Fraktion, Stephan Wefelscheid, sowie die stellvertretende Parlamentarische Fraktionsgeschäftsführerin Victoria Wruuck zu Gast beim Handelsverband.

Herr Wefelscheid ist zudem Fachpolitischer Fraktionssprecher zum Thema Wirtschaft, und daher ein geschätzter Kommunikationspartner für die Themen des Handels. Im Rahmen des Austausches gewährte Herr Wefelscheid einen Einblick in die innere Struktur der Koalition in Rheinland-Pfalz, aus Sicht einer Oppositionspartei. Dabei legte er den Finger auf die – auch aus Sicht des Handels – vorhandenen Probleme, wie die Stärkung der Innenstädte, die in Diskrepanz zu den Erweiterungen der Outlets in Monatbaur und Zweibrücken steht, die Erreichbarkeit der Innenstädte – bei immer weiterer Verdrängung des Individualverkehrs.

Darüber hinaus wurde über die Frage der wettbewerbsfähigen Energieversorgung in Rheinland-Pfalz, die eine Grundvoraussetzungen für den Industriestandort Deutschland ist, sowie die Belastung der Unternehmen mit bürokratischen Auflagen, die nicht nur Arbeitskraft binden, sondern auch teilweise erhebliche Kosten verursachen können, gesprochen.

Der Handelsverband freut sich bereits auf den nächsten Austausch mit der Politik in diesem ungezwungenen, und handelsnahen Format.

Quelle:

Handelsverband Rheinland-Pfalz e.V.
Ludwigsstraße 7
55116 Mainz

22.05.2024

Die letzten Artikel

Gemeinsam stärker: Aktionen mit Nachbarhändlern organisieren

30. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Wer allein für Laufkundschaft sorgt, hat es oft schwerer als eine ganze Straße oder ein Quartier, das an einem Strang zieht. Gemeinsame Aktionen mit benachbarten Geschäften kosten wenig, bringen aber oft mehr Sichtbarkeit als Einzelmaßnahmen. Warum sich Zusammenarbeit lohnt Kunden, die wegen eines Geschäfts in die Straße kommen, entdecken oft nebenbei weitere Läden, wenn diese sichtbar aufeinander verweisen. Eine gemeinsame Aktion bündelt zudem den Werbeaufwand: Statt dass jeder Betrieb allein Flyer druckt oder Social-Media-Posts erstellt, teilen sich mehrere Geschäfte die Arbeit und die Reichweite. Auch der Handelsverband Deutschland betont, dass lokale Rabattaktionen und gemeinsame Veranstaltungen von Händlern dazu beitragen können, dass

QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt

28. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu

Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist

24. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Recht, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Der Fall aus Thüringen Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2.

Nach oben