Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen
Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen.
Was steckt hinter der neuen Pflicht?
Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war das Abschließen eines Onlinevertrags oft mit wenigen Klicks erledigt, der Widerruf dagegen umständlich.
Wen trifft die Pflicht?
Verpflichtend ist der Widerrufsbutton für den B2C-Bereich. Konkret gilt er für alle, die widerrufsfähige Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, also über Websites, Apps oder Online-Marktplätze. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch wer seine Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, ist betroffen. Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie muss der Button aussehen und funktionieren?
Der Name „Button“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Es reicht auch ein klar beschrifteter Link. Wichtig ist, dass Verbraucher die Funktion leicht finden und eindeutig erkennen können.
Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, leicht zugänglich, dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar und eindeutig beschriftet sein, am besten mit „Vertrag widerrufen“. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht.
Das Verfahren läuft zweistufig ab:
- Stufe 1: Der Verbraucher klickt auf den Button und gelangt zu einem Formular. Dort werden Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung abgefragt.
- Stufe 2: Der Verbraucher bestätigt den Widerruf über eine gesonderte Bestätigungsfunktion, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein muss.
Wichtig: Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Nach Abschluss des Vorgangs muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit übermitteln.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Nicht verwechseln
Der Widerrufsbutton knüpft an den seit dem 1. Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB an. Beide müssen nebeneinander bestehen, wenn ein Unternehmer widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern schließt und laufende Vertragsverhältnisse anbietet. Eine gemeinsame Schaltfläche für beide Funktionen ist nicht zulässig.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem betroffenen EU-Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen Unterlassungsrisiken und eine erhöhte Angriffsfläche für Abmahnungen. Darüber hinaus gilt: Fehlt der Widerrufsbutton, kann sich die Widerrufsfrist verlängern, sodass auch ein verspäteter Widerruf wirksam wird.
Was sollten Händler jetzt konkret tun?
📌 Shopsystem prüfen: Klären, ob der eigene Shopsystem-Anbieter (z. B. Shopware, WooCommerce, Shopify) ein Update oder Plugin für den Widerrufsbutton bereitstellt oder plant.
📌 Rechtstexte aktualisieren: Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 EGBGB anzupassen, um Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.
📌 Interne Prozesse anpassen: Widerrufe, die über den Button eingehen, müssen intern verarbeitet werden. Zuständigkeiten, Bestätigungs-E-Mails und Rückabwicklungsprozesse sollten rechtzeitig eingerichtet sein.
📌 Platzierung rechtssicher gestalten: Die Widerrufsfunktion soll von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hyperlinks aus dem Footer oder Kundenkonto können dabei helfen, sind allein aber nicht ausreichend.
📌 Rechtliche Beratung einholen: Da fehlerhafte Umsetzungen zu Abmahnungen führen können, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder den Händlerbund.
Fazit
Die neue Widerrufspflicht betrifft jeden Onlinehändler im B2C-Bereich ohne Ausnahme. Wer den Button frühzeitig integriert, stärkt das Vertrauen in seinen Shop und zeigt, dass er Verbraucherrechte ernst nimmt. Die Zeit bis zum 19. Juni 2026 ist knapp. Wer jetzt handelt, vermeidet Hektik und rechtliche Risiken.
(Text/Bild: Handelsverband Südwest/ks)
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