Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen
Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen.
Was steckt hinter der neuen Pflicht?
Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war das Abschließen eines Onlinevertrags oft mit wenigen Klicks erledigt, der Widerruf dagegen umständlich.
Wen trifft die Pflicht?
Verpflichtend ist der Widerrufsbutton für den B2C-Bereich. Konkret gilt er für alle, die widerrufsfähige Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, also über Websites, Apps oder Online-Marktplätze. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch wer seine Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, ist betroffen. Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie muss der Button aussehen und funktionieren?
Der Name „Button“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Es reicht auch ein klar beschrifteter Link. Wichtig ist, dass Verbraucher die Funktion leicht finden und eindeutig erkennen können.
Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, leicht zugänglich, dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar und eindeutig beschriftet sein, am besten mit „Vertrag widerrufen“. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht.
Das Verfahren läuft zweistufig ab:
- Stufe 1: Der Verbraucher klickt auf den Button und gelangt zu einem Formular. Dort werden Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung abgefragt.
- Stufe 2: Der Verbraucher bestätigt den Widerruf über eine gesonderte Bestätigungsfunktion, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein muss.
Wichtig: Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Nach Abschluss des Vorgangs muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit übermitteln.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Nicht verwechseln
Der Widerrufsbutton knüpft an den seit dem 1. Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB an. Beide müssen nebeneinander bestehen, wenn ein Unternehmer widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern schließt und laufende Vertragsverhältnisse anbietet. Eine gemeinsame Schaltfläche für beide Funktionen ist nicht zulässig.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem betroffenen EU-Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen Unterlassungsrisiken und eine erhöhte Angriffsfläche für Abmahnungen. Darüber hinaus gilt: Fehlt der Widerrufsbutton, kann sich die Widerrufsfrist verlängern, sodass auch ein verspäteter Widerruf wirksam wird.
Was sollten Händler jetzt konkret tun?
📌 Shopsystem prüfen: Klären, ob der eigene Shopsystem-Anbieter (z. B. Shopware, WooCommerce, Shopify) ein Update oder Plugin für den Widerrufsbutton bereitstellt oder plant.
📌 Rechtstexte aktualisieren: Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 EGBGB anzupassen, um Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.
📌 Interne Prozesse anpassen: Widerrufe, die über den Button eingehen, müssen intern verarbeitet werden. Zuständigkeiten, Bestätigungs-E-Mails und Rückabwicklungsprozesse sollten rechtzeitig eingerichtet sein.
📌 Platzierung rechtssicher gestalten: Die Widerrufsfunktion soll von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hyperlinks aus dem Footer oder Kundenkonto können dabei helfen, sind allein aber nicht ausreichend.
📌 Rechtliche Beratung einholen: Da fehlerhafte Umsetzungen zu Abmahnungen führen können, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder den Händlerbund.
Fazit
Die neue Widerrufspflicht betrifft jeden Onlinehändler im B2C-Bereich ohne Ausnahme. Wer den Button frühzeitig integriert, stärkt das Vertrauen in seinen Shop und zeigt, dass er Verbraucherrechte ernst nimmt. Die Zeit bis zum 19. Juni 2026 ist knapp. Wer jetzt handelt, vermeidet Hektik und rechtliche Risiken.
(Text/Bild: Handelsverband Südwest/ks)
Die letzten Artikel
Webinar: Social Recruiting
Webinar. Warum wird es für Händler immer schwieriger, passende Mitarbeiter zu finden? Welche Erwartungen stellt die junge Generation an ihren Arbeitgeber? Und welche neuen Strategien können Händler nutzen, um für potenzielle Bewerber attraktiver zu werden? Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel gibt am 17. März von 12 – 13 Uhr Antworten auf diese Fragen in seinem kostenfreien Webinar „Mitarbeitergewinnung im Handel – Erfolgreiches Social Recruiting“. Dabei werden Tipps und praxisnahe Beispiele vermittelt. Webinar: Mitarbeitergewinnung im Handel – 12 bis 13 Uhr Erfolgreiches Social Recruiting Viele Handelsunternehmen finden keine geeigneten Mitarbeitenden mehr. Wie kam es zu der Entwicklung? Welche Ansprüche hat, vor allem
Cityboost für Saarlouis: Innenstadtkonferenz am 24. März im Theater am Ring
Saarlouis. Das Citymanagement der Europastadt Saarlouis lädt alle Innenstadtakteure herzlich zur Innenstadtkonferenz „Cityboost für Saarlouis“ ein. Die Veranstaltung findet am 24. März von 10 bis 17 Uhr im Theater am Ring statt. Sie bietet eine Plattform für kreativen Austausch sowie die Entwicklung innovativer Ideen zur Belebung und Weiterentwicklung der Innenstadt. Die Konferenz verfolgt das Ziel, in Zusammenarbeit mit Vertretern aus Wirtschaft, Kultur, Stadtplanung und der Bürgerschaft konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die dazu beitragen, die Innenstadt von Saarlouis lebendiger und zukunftsfähiger zu gestalten. Ein zentrales Element der Veranstaltung wird der „Marktplatz der Ideen“ sein, auf dem sieben Fokusthemen bearbeitet werden. Diese
Alzey wird Modellstadt für besseren Fußverkehr
Alzey. Alzey ist eine von zehn Kommunen in Rheinland-Pfalz, die für den landesweiten Fußverkehrs-Check ausgewählt wurden. Das bedeutet: Gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern, Fachleuten und der Stadtverwaltung werden zentrale Wege in der Alzeyer Innenstadt zu Fuß unter die Lupe genommen. Ziel ist es, Barrieren und Probleme zu identifizieren und Lösungen für eine fußgängerfreundlichere Innenstadt zu entwickeln und so – getreu dem Motto des Projekts – Schritt für Schitt zur Innenstadt der Zukunft zu kommen. Ein wichtiger Schritt für eine lebenswerte Stadt Bürgermeister Steffen Jung sieht in dem Projekt eine große Chance für Alzey: „Die Teilnahme am Fußverkehrs-Check ist ein wichtiger

