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PPWR-Erleichterungen kommen nur im Schneckentempo voran

PPWR-Erleichterungen kommen nur im Schneckentempo voran

Veröffentlicht am: 21. Oktober 2026

Brüssel. Seit dem 12. August gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in allen Mitgliedstaaten. Verbindlich ist bisher nur eine einzige Erleichterung. Die für den Handel wichtigste hängt noch zwischen Parlament und Rat fest.

Die PPWR (EU 2025/40) gilt seit gut zwei Monaten in ihrer ursprünglichen Fassung. Ende August hatten wir an dieser Stelle über die Konsultation zu den nationalen Herstellerregistern berichtet. Seitdem hat sich einiges getan, auch wenn das meiste noch nicht beschlossen ist.

Bereits in Kraft: Ausnahme für Palettenfolien und Umreifungsbänder

Seit dem 26. Mai 2026 sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der Pflicht zu 100 Prozent Mehrweg ausgenommen. Grundlage ist der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429. Die Pflicht hätte ab 2030 für Transporte zwischen eigenen Standorten, zu verbundenen Unternehmen und für Lieferungen an andere Unternehmen im selben EU-Land gegolten. Die allgemeine Mehrwegquote von 40 Prozent für bestimmte Transportverpackungen bleibt bestehen.

Bevollmächtigtenpflicht: Parlament will Kleinbetriebe entlasten

Wer verpackte Ware direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land verschickt, braucht dort nach Art. 45 Abs. 3 PPWR einen eigenen Bevollmächtigten, und zwar ab dem ersten Paket. Am 20. Oktober hat das EU-Parlament beschlossen, diese Pflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU längstens bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Gemeint sind Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Registrieren, Mengen melden und EPR-Beiträge zahlen müssten aber auch sie weiterhin.

Gültig ist das noch nicht. Der Rat hat die Beratungen über den ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Juni eingestellt und hat bis heute kein Verhandlungsmandat. Die Bundesregierung hat im September in Brüssel nachgelegt und eine Ausnahme für Unternehmen unter zehn Tonnen Verpackung pro Jahr vorgeschlagen, dazu eine Aussetzung der Registrierung bis Mitte 2028. Die EU-Kommission empfiehlt den nationalen Behörden außerdem, zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren. Bindend ist diese Empfehlung allerdings nicht.

Handel und Wirtschaft machen Druck

Die Wirtschaftsverbände lassen nicht locker. Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die Pläne für eine Ausnahme und drängt auf eine schnelle Einigung, weil den Betrieben die Zeit davonläuft. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) geht weiter und will die Bevollmächtigtenpflicht ganz abschaffen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert Bagatellschwellen und ein EU-weit einheitliches Meldeportal. Und die IHKs machen seit Anfang September mit einer gemeinsamen Kampagne auf die Belastungen durch die PPWR aufmerksam.

Die nächsten Fristen

  • Seit 12. August 2026: Konformitätserklärung und technische Dokumentation, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen, Registrierung und Bevollmächtigte in den Lieferländern
  • Frühestens ab 12. August 2028: einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung
  • Ab 1. Januar 2030: Verbote bestimmter Einwegverpackungen und Mehrwegquoten
  • Frühestens ab 1. Januar 2030: Pflicht zur Recyclingfähigkeit, Mindestanteile an Rezyklat und höchstens 50 Prozent Leerraum in Versand-, Transport- und Umverpackungen

Was jetzt zu tun ist

Bis eine Änderung im Amtsblatt steht, gilt die PPWR unverändert. Wer ins EU-Ausland verschickt, sollte für jedes Lieferland die dortigen Pflichten prüfen und bestehende Bevollmächtigtenverträge nicht vorschnell kündigen. Für den Handelsverband Südwest ist klar: Die Entlastung darf nicht länger im Brüsseler Hin und Her feststecken, sonst geben noch mehr kleine Händler den Versand ins Ausland auf.

(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Quellen: Europäisches Parlament, EU-Kommission, BMUKN, HDE, bevh, ZDH, IHK; Bild: © kerdkanno – stock.adobe.com)

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