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Was die UTP-Richtlinie für Händler bedeutet und was der HDE bei der Revision fordert

Was die UTP-Richtlinie für Händler bedeutet und was der HDE bei der Revision fordert

Veröffentlicht am: 3. November 2026

Die EU-Kommission will die Regeln gegen unfaire Geschäftspraktiken beim Einkauf von Lebensmitteln überarbeiten. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat dazu eine neue Webseite online gestellt. Ein Blick auf die Regeln lohnt sich aber schon heute, denn sie gelten nicht nur für die großen Ketten.

UTP steht für „Unfair Trading Practices“, auf Deutsch unlautere Handelspraktiken. Die EU hat die Richtlinie 2019 beschlossen. Sie soll vor allem kleinere Landwirte schützen, wenn sie mit großen Abnehmern verhandeln. Geschützt sind aber Lieferanten mit bis zu 350 Millionen Euro Jahresumsatz, sofern ihr Abnehmer größer ist. Damit fallen auch viele Unternehmen der Lebensmittelindustrie unter den Schutz. Ursprünglich wollte die EU-Kommission die Grenze bei 50 Millionen Euro ziehen. Laut HDE nutzen inzwischen sogar große Konzerne den Schutz, indem sie kleine Vertriebsfirmen dazwischenschalten.

In Deutschland gelten die Regeln seit 2021 über das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG). Es geht teils deutlich weiter als die EU. Bei Milch, Fleisch, Obst, Gemüse und Gartenbauprodukten sind seit einer Gesetzesänderung im Herbst 2024 unter bestimmten Bedingungen dauerhaft sogar Lieferanten mit bis zu 4 Milliarden Euro Umsatz in Deutschland geschützt.

Was heute schon für Händler gilt

Wer als Händler Lebensmittel, Wein oder Pflanzen direkt bei kleineren Erzeugern aus der Region einkauft, sollte die Regeln kennen. Das betrifft zum Beispiel selbstständige Lebensmittelhändler mit regionalem Sortiment, Getränke- und Feinkostgeschäfte, Großhändler und Gartencenter. Auch lebende Pflanzen und Schnittblumen gelten rechtlich nämlich als Agrarerzeugnisse. Für den Großteil des Non-Food-Handels spielt das Thema dagegen keine Rolle.

Die Regeln greifen, wenn ein Händler mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz hat und größer ist als sein Lieferant. Wie groß der Unterschied sein muss, legt das Gesetz in festen Umsatzstufen fest. Zwei Beispiele aus der Region: Ein Lebensmittelhändler mit 5 Millionen Euro Umsatz nimmt Gemüse von einem Hof aus der Vorderpfalz ins Sortiment. Oder ein Getränkehändler im Saarland mit 3 Millionen Euro Umsatz bezieht Wein von einem kleinen Weingut an der Mosel. Macht der Erzeuger höchstens 2 Millionen Euro Umsatz, muss sich der Händler in beiden Fällen an die Regeln halten. Entscheidend ist der Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe, und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Rechnungen für verderbliche Ware müssen in der Regel spätestens 30 Tage nach der Lieferung bezahlt sein, für alle anderen Produkte nach 60 Tagen. Längere Zahlungsziele sind auch dann nicht erlaubt, wenn beide Seiten sie vereinbart haben.
  • Bestellungen verderblicher Ware darf der Händler nicht so kurzfristig absagen, dass der Lieferant die Ware nicht mehr anderweitig verkaufen kann. Eine Absage weniger als 30 Tage vor dem Liefertermin gilt immer als zu kurzfristig.
  • Liefermengen, Qualitätsvorgaben, Zahlungsbedingungen oder Preise darf der Händler nicht einseitig ändern. Kosten für Kundenbeschwerden oder für Mängel, die erst nach der Lieferung entstehen, darf er nicht an den Lieferanten weitergeben, wenn diesen keine Schuld trifft.
  • Für Lagerkosten des Händlers muss der Lieferant nicht zahlen. Geld dafür, dass ein Produkt ins Sortiment aufgenommen wird, darf der Händler nur verlangen, wenn ein neues Produkt auf den Markt kommt und das vorher klar und eindeutig vereinbart wurde.
  • Unverkaufte Ware darf der Händler nur dann ohne Bezahlung an den Lieferanten zurückschicken, wenn sie noch mindestens zwölf Monate verkäuflich ist und das vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Auch Geld für Werbung und Verkaufsaktionen darf er nur mit einer solchen vorherigen Vereinbarung verlangen.
  • Will der Lieferant den Vertrag schriftlich bestätigt haben, muss der Händler das tun. Lieferanten dürfen nicht unter Druck gesetzt oder bestraft werden, wenn sie ihre Rechte nutzen.

Ob die Regeln eingehalten werden, kontrolliert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Lieferanten können sich dort beschweren oder auch anonym Hinweise geben.

Brüssel arbeitet an der Überarbeitung

EU-Agrarkommissar Christophe Hansen hat bestätigt, dass die Richtlinie gezielt überarbeitet werden soll. Einen Vorschlag erwartet man für Ende 2026 oder Anfang 2027.

Acht EU-Staaten, darunter Polen und Ungarn, wollen die Richtlinie deutlich ausweiten. In einem gemeinsamen Papier für den EU-Agrarrat fordern sie unter anderem, die Umsatzgrenzen ganz abzuschaffen. Geschützt wären dann auch große Konzerne der Lebensmittelindustrie. Diskutiert wird außerdem ein Verbot, Ware unter ihren Produktionskosten einzukaufen.

Der HDE sieht das anders. Er verweist darauf, dass die großen Lebensmittelhändler in der Regel gar nicht direkt beim Landwirt einkaufen. Sie verhandeln meist mit Molkereien, Schlachtbetrieben und anderen Herstellern. Außerdem spielt der Handel mit dem Ausland eine große Rolle. Laut einem Bericht des HDE zu frischen Lebensmitteln geht fast die Hälfte der untersuchten deutschen Frischeproduktion in den Export, nämlich 48 Prozent. Umgekehrt kommen 47 Prozent des Angebots dieser Frischewaren in Deutschland aus dem Ausland. Bei Obst kann Deutschland nur 19 Prozent seines Bedarfs selbst decken, bei Gemüse 37 Prozent.

Für den HDE sind Eingriffe in Verträge zwischen Unternehmen deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sie den Landwirten nachweislich helfen. Seine fünf Forderungen:

  • Verbote abschaffen, die Landwirten nicht nachweislich helfen und nur die Industrie gegenüber dem Handel stärken.
  • Nur noch Landwirte und ihre Genossenschaften schützen.
  • Keine staatlichen Vorgaben zu Preisen und kein Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten, weil sich diese Kosten kaum verlässlich bestimmen lassen.
  • Einfachere Regeln, die in der ganzen EU gleich sind und weniger Vorgaben machen.
  • Probleme im Wettbewerb, etwa wenn Hersteller den Einkauf im Ausland behindern, über das Kartellrecht lösen.

Sonst drohen aus Sicht des HDE am Ende höhere Preise für die Verbraucher. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth findet dafür deutliche Worte.

„Die EU-Kommission muss sicherstellen, dass ausschließlich die Vertragsverhältnisse zwischen Landwirten und ihren Abnehmern von den Schutzvorschriften erfasst werden. Multinationale Konzerne der Ernährungsindustrie dürfen auch künftig nicht Zuflucht unter dem Schutzmantel der Richtlinie finden. Es geht hier um den Schutz von Landwirten, nicht um Welpenschutz für Großkonzerne. Daher fordern wir klar: Kleine stärken statt Große schützen.“

Infos und FAQ auf einen Blick

Die neue HDE-Webseite erklärt, wie die Lieferkette für Lebensmittel funktioniert, ordnet die UTP-Richtlinie ein und stellt die Forderungen des Verbands vor. In den FAQ geht es zum Beispiel darum, ob der Handel immer am längeren Hebel sitzt und ob Einkaufsgemeinschaften ein Problem sind. Dazu gibt es Ansprechpartner beim HDE und Dokumente zum Herunterladen. Alles Weitere finden Sie unter einzelhandel.de/lebensmittellieferkette.

(Text: hv/ks; Quelle: HDE, BLE, Bild: © Pixel-Shot – stock.adobe.com)

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