Positionen zu Handelsthemen

Hier finden Sie eine Auswahl von Position unseres Verbandes zu handelsspezifischen Themen.

Dies reicht von überregionalen Problematiken (wie z.B. die Frage der Sonntagsöffnung, Positionen zu Innenstädte) bis hin zu lokalen Themen, wie z.B. Erstellung beziehungsweise Änderung von Zentrenkonzepten.
Die Liste der Themen wird stetig aktualisiert.

Ansiedlungsplanung

Wir sind Träger öffentlicher Belange, und werden daher auch bei Planungen für Neuansiedlungen, aber auch Erweiterungen bestehender Handelsflächen angehört.

Wir geben für jeden Einzelfall eine Stellungnahme ab, gehen aber bei diesen Beurteilungen stets von der gleichen Grundhaltung aus.
Das Landesentwicklungeprogramm (LEP) stellt, gerade wenn es um Neuansiedlungen oder Erweiterungen von bestehenden Handelsflächen geht, für Rheinland-Pfalz eine gute Beurteilungsgrundlage dar. Denn dort sind Rahmenbedingungen für die landesweite Entwicklung und Raumplanung festzulegen.
Das erste LEP wurde 1968 verfasst. Danach wurde es mehrfach erneuert. Die letzte Fassung (LEP IV) ist am 25. November 2008 in Kraft getreten. Darüber hinaus gibt es Teilfortschreibungen zu einzelnen Themenbereichen.
Im LEP sind Ziele und Grundsätze für die Landesplanung formuliert.
Für den Handel sind folgende Ziele (Z) und Grundsätze (G) hauptsächlich maßgeblich:
G 56
Die Sicherung einer wohnortnahen und qualitativen Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienstleistungen soll durch die zentralen Orte in den Mittelbereichen und in Aufgabenteilung in den mittelzentralen Verbünden wahrgenommen werden.
Z 57
Die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels ist nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m2 Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Ausnahmsweise sind in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern großflächige Einzelhandelsvorhaben bis zu insgesamt 1.600 m2 Verkaufsfläche zulässig, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich ist.
Z 58
Die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist nur in städtebaulich integrierten  Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie Stadtteilzentren, zulässig (städtebauliches Integrationsgebot). Die städtebaulich integrierten Bereiche (»zentrale Versorgungsbereiche« im Sinne des BauGB) sind von den zentralen Orten in Abstimmung mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen müssen auch eine Liste innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Sortimente umfassen.
Z 59
Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten ist auch an Ergänzungsstandorten der zentralen Orte zulässig. Diese sind ebenfalls von den Gemeinden in Abstimmung mit der Regionalplanung festzulegen und zu begründen. Innenstadtrelevante Sortimente sind als Randsortimente auf eine innenstadtverträgliche Größenordnung zu begrenzen.

Z 60
Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten. Die Verkaufsfläche umfasst in der Regel alle Flächen eines Betriebes, die dem Kunden dauerhaft für Verkaufszwecke zugänglich sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen. Hierbei handelt es sich um Sortimente des täglichen kurzfristigen Bedarfs, die typischerweise im großflächigen Lebensmitteleinzelhandel angeboten werden.

Z 61
Der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche ist durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken (Agglomerationsverbot). Haben sich bereits Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche gebildet, so sind diese als Sondergebiete des großflächigen Einzelhandels in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben.

G 62
Die Ergänzungsstandorte, die außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche eines zentralen Ortes liegen, sollen in örtliche bzw. regionale ÖPNV-Netze eingebunden werden.
G 63
Um wesentliche Versorgungsschwächen im ländlichen Raum zu vermeiden, sollen Modelle erprobt und bei erfolgreichem Einsatz fortgesetzt werden, die den Einzelhandel mit Zusatzfunktionen (Post/Bank/Dienstleistungen) – auch als mobile Einrichtungen – verknüpfen.

LEAP-Gesetz

Ein Mosaikstein, aber kein Allheilmittel

Die Möglichkeit der Schaffung von BID´s (Business Improvement Districts) wurde vom Verband vielen Jahre lang gefordert.

2015 wurde dann das Gesetz verabschiedet, litt aber an Umsetzungsmängeln, die dann durch die Neufassung 2021 voraussichtlich behoben wurden.

Nun ist es möglich auch in Rheinland-Pfalz BID´s zu gründen. Im Jahr 2022 ging in Koblenz das erste BID an den Start.

Sinn eines BID ist, alle Beteiligten eines Quartiers (Bereiches) mit einzubinden, um sogenannte Trittbrettfahrer zu vermeiden. Denn es beteiligen sich leider nicht immer alle an Maßnahmen, auch wenn diese allen zugute kommen.

Die BID´s haben den Zweck die Attraktivität von Quartieren und somit der Stadt als Ganzes, zu steigern und dadurch auch Kundenfrequenzen zu erhöhen. Dies kann Kaufkraft in die Städte zurückholen, beziehungsweise dort binden.
Dreh- und Angelpunkt von BID´s ist das eigenverantwortliche Handeln der lokalen Akteure.

Der Verband begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit BID´s zu gründen. Dies stellt aber lediglich einen Mosaikstein bei der Attraktivierung und Erhaltung der Innenstädte dar, und ist nicht die alleinige Lösung. Daher bedarf es weiterer Anstrengungen um die Innenstädte lebens- und liebenswert zu erhalten.

Zudem dürfen die BID´s nicht ausschließlich auf Oberzentren beschränkt werden. Es muss auch in Unter- und Mittelzentrum die Anstrengung zur Gründung von BID´s unternehmen werden.

Nähere Informationen zum LEAP finden Sie hier:

IHK Pfalz

Innenstädte

Erreichbarkeit & Erhaltung der Innenstädte

Städte konnten historisch gesehen nur dort entstehen, wo es Marktplätze gab, auf denen Handel betrieben wurde. Stadtrechte und Marktrechte hängen zusammen.

„Ohne Handel keine Stadt“

Der Handel befindet sich immer im Wandel. Zunächst wurde eine Änderung der Innenstädte durch die Verlagerung des Einkaufens auf die „grüne Wiese, somit vor die Städte, verändert. Diese Art der Stadtplanung kann man heute nur als Sündenfall für die Städte und Ihre Funktion bezeichnen. Denn dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen ehemals lediglich in den Städten oder Ortschaften vorhandene Angebote vor die Stadt zu verlegen. Die Menschen wurden mobiler, und nahmen die Möglichkeit der kostenfreien Parkplätze vor der Stadt dankbar an. Nachdem man realisierte, was die Ansiedlung außerhalb der Orte für Folgen für die Orte, Städte und ihre Funktionen hatte, wurde gesetzgeberisch versucht Regelungen zu schaffen, dass es nicht zu einem weiteren Ausbluten des Handelsangebotes in den Städten kommen sollte. So wurde beispielsweise das Landesentwicklungsprogramm in Rheinland-Pfalz aufgelegt, welches heute zum Schutz der Städte ein Zentrenkonzept von den Gemeinden fordert.

Durch die Entstehung des Onlinehandels kam es zu weiteren Kaufmöglichkeit für die ein Kunde nicht mehr zum stationären Handel gehen musste. Die Corona-Pandemie ab 2020 führte zu staatlich verordneten Handelseinschränkungen und erheblichen Kundenfrequenzverlusten, für die Städte. Der Ukraine-Krieg 2022, mit seinen Unsicherheiten führte zu weiteren Belastungen des Handels (z.B. Energiekosten, Lieferprobleme) und steigender Kundenzurückhaltung.

Städte waren schon immer ein Ort des Austausches. Seien es Waren (Handel), Informationen (soziale Kontakte, Gastronomie), oder Kultur. Dieses Miteinander ist es, was Städte prägt, und sie lebens- und liebenswert macht.

Bisher hat die Politik in den Städten den Handel oftmals als selbstverständlich hingenommen. Mit Veränderungen des Einkaufsverhaltens reift langsam die Erkenntnis, dass die Vielfalt im Handel in den Städten nicht mehr selbstverständlich ist und die Vielfalt des innerstädtischen Handels nur durch steuernde Maßnahmen bewahrt werden kann.

Die Fehler der Vergangenheit, durch wahllose Ansiedlungen auf der „grünen Wiese“ können nicht rückgängig gemacht werden, müssen den Städten aber als Warnung dienen, solche Fehler nicht wieder zu begehen.

Das Zusammenspiel von vielen Faktoren wird von der Politik leider allzu leicht aus dem Blick verloren. Aufgrund vorgegebener Klimaziele wird versucht, den individuellen Personennahverkehr aus den Städten herauszuhalten, was selbstverständlich wiederum zu einem weiteren Frequenzverlust in der Innenstadt führt. Ohne Auf- und Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs ist daher eine Einschränkung des individualen PKW-Verkehrs für die Innenstädte tödlich.

Sonntagsöffnung

Der Verband setzt sich für Reform des Ladenöffnungsgesetzes ein

Die Ladenöffnungsgesetze in Rheinland-Pfalz und im Saarland sehen die Möglichkeit vor, dass an maximal 4 Sonntagen im Kalenderjahr der „normale“ Handel geöffnet haben kann. In Rheinland-Pfalz ist im Gesetz selbst ist nicht die Rede davon, dass eine solche Öffnung nur an einem bestimmten Anlass stattfinden kann.

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) im Mai 2017, betreffend einer Sonntagsöffnung in Worms, wurde die restriktive Haltung des BVerwG deutlich. Das Gericht hatte klargestellt, eine Ladenöffnung an Sonntagen, an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei. Dies gilt bundesweit.

Dazu zählt u.a. auch ein Anlassbezug (obwohl sich dies so im Gesetz in Rheinland-Pfalz nicht wiederfindet).
Weiterhin bedarf es auch einer Prognose des Besucherstromes für eine solche Veranstaltung.
Außerdem muss ein räumlicher Bezug zwischen Öffnungsanlass und den dann geöffneten Geschäften bestehen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht benannten Voraussetzungen für eine Öffnung führen zu großen Rechtsunsicherheiten und faktisch dazu, dass viele Kommunen vor der Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen zurückschrecken. Denn sie befürchten, dass sie Vorbereitungen für verkaufsoffene Sonntage treffen und diese dann aufgrund von gerichtlichen Klagen oder Eilverfahren (die insbesondere von Gewerkschaften durchgeführt werden dürfen) kurzfristig gestoppt werden. Solche „Notbremsen“ führen dann zu finanziellen Verlusten bei den Händlern und Kommunen, und zu einem Imageverlust der Orte, die dann den verkaufsoffenen Sonntag absagen müssen.

Wir wollen keine ausufernden Öffnungsmöglichkeiten, aber es muss möglich sein an den bereits im Gesetz eingeräumten 4 Sonntag pro Jahr rechtssicher zu öffnen. Die Einschränkungen durch die Rechtsprechung verhindert dies faktisch. Dies konnte man beispielsweise am angedachten verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Buchmesse in Frankfurt sehen. Da das Messegelände außerhalb der Innenstadt ist, durfte die Innenstadt (wegen fehlendem räumlichen Bezug zur Messe als Öffnungsanlass) keinen verkaufsoffenen Sonntag durchführen.
Dies ist Kunden nicht plausible zu erläutern. Denn es gibt bereits eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnung, gerade in Rheinland-Pfalz. So zum Beispiel die Sonntagsöffnungen während der Schulferien im Outlet in Zweibrücken, oder die Öffnung an mehr als 40 Sonntagen in touristischen Gebieten. Da dies möglich ist, muss es auch möglich sein an 4 Sonntagen in den Innenstädten zu öffnen, ohne dass eine solche Öffnung das Risiko in sich trägt beklagt zu werden.

Wir erachten es zudem für hilfreich für den innerstädtischen Handel, neben den 4 bereits möglichen Sonntagen, auch an einem zusätzlichen Sonntag, somit an insgesamt 5 Sonntagen im Jahr, eine Sonntagsöffnung zu ermöglichen. Dabei liegt unser Augenmerk darauf, dass einer der Sonntage ein Adventssonntag im Dezember sein soll. Gerade im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung aufgrund anderer Regelungen in den angrenzenden Bundesländern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen (dort ist eine Sonntagsöffnung sogar an zwei Adventssonntagen möglich), oder auch im angrenzenden Luxemburg, ist es für den Handel erforderlich zumindest an einem Adventsonntag öffnen zu können.

Die Auffassung des Verbandes hinsichtlich einer Deregulierung der Sonntagsöffnung wird auch durch das Gutachten der Industrie- und Handelskammern (IHKs) untermauert. Im Gutachten des Düsseldorfer Prof. Johannes Dietlein werden Möglichkeiten aufgezeigt, Sonntagsöffnungen auch mit weiteren Rechtsgründen, zu ermöglichen. Hierzu müsste jedoch eine Anpassung im jeweiligen Landesgesetz vorgenommen werden.
Einer der Ansätze ist, attraktive Wohn- und Lebensverhältnisse in den Innenstädten zu erhalten.

Neueste Studien haben zudem gezeigt, dass sich auch die Wünsche der Verbraucher geändert haben. Immer mehr Verbraucher sind für eine Liberalisierung der Öffnungszeiten.

Wir als Handelsverband sprechen uns nicht für eine völlige Freigabe der Sonntage aus. Die zur Zeit in engen zeitlichen Grenzen, nämlich außerhalb der Hauptgottesdienste mögliche Sonntagsöffnung, soll auch weiterhin bestand haben. Es muss jedoch ein rechtssicherer Zustand für alle Beteiligte geschaffen werden. Dieser rechtssichere Zustand kann nicht in der völligen Verhinderung von verkaufsoffenen Sonntagen gesehen werden.

Wir appellieren an die Landesregierungen, dem stationären Handel die rechtsichere Möglichkeit der Sonntagsöffnung einzuräumen. Die stationären Händler im Südwesten dürfen keine Wettbewerbsnachteile, gerade in den Grenzregionen, zu anderen stationären Händlern, haben.

Gerade durch die Corona-Pandemie sind die Innenstädte in Rheinland-Pfalz unter besonderen Druck geraten. Dies macht dringend erforderlich, dass über weitere Maßnahmen zur Stärkung der Innenstädte nachgedacht wird, und man nicht in alten Denkmustern verharrt, wenn man an dem Gedanken einer lebens-, und liebenswerten, sowie attraktiven Innenstadt politisch festhalten will.

Tarifbindung / Allgemeinverbindlichkeit

2020 leichter Anstieg der Tarifbindung im Einzelhandel bundesweit

Das geht aus einer Veröffentlichung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Demnach legte die Anzahl der Einzelhandelsbeschäftigten bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber mit Branchen- oder Haustarifvertrag im Vorjahresvergleich um ein Prozent auf 29 Prozent (2019: 28 %) zu. Da sich aber auch viele der nicht tarifgebundenen Unternehmen laut IAB am Branchentarifvertrag orientieren (bspw. beim Entgelt), gilt dieser faktisch nach wie vor für rund zwei Drittel der Beschäftigten im Einzelhandel.

Branchenübergreifend waren in Deutschland 2020 sogar noch 51 Prozent der Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt. Um die Tarifbindung zu stärken, ist aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) insbesondere wieder mehr Handlungsspielraum für die Sozialpartner gefragt.

Gewerkschaften sehen als Möglichkeit der sinkende Tarifbindung zu begegnen, die Allgemeinverbindlichkeit an. Ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag wirkt wie eine gesetzliche Regelung.

Dazu muss man aber immer bedenken, dass es den Unternehmen frei steht, ob Sie sich in eine Tarifbindung begeben wollen, oder nicht. Dieses Recht, auch als Koalitionsfreiheit bezeichnet, ist durch das Grundgesetz, als höchstes Recht in Deutschland, geschützt.

Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz regelt:
„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“

Es gibt die positive Koalitionsfreiheit, also das Recht Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften beizutreten, und die negative Koalitionsfreiheit, somit das Recht, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften fernzubleiben.

Dieser Schutz wird durch die Möglichkeit einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, durchbrochen.
Nach § 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes gilt: Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“

Wir als Vertreter der Arbeitgeber sehen dieses Instrument nicht als probates Mittel an, die Tarifbindung zu steigern.
Denn eine Bindung sollte auf dem freien Willen beruhen sich unter einem Tarifwerk einzufinden. Dazu muss der Tarif zeitgemäß sein, und sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite akzeptiert werden.

Die im Augenblick vorhandenen Tarifverträge im Einzelhandel, insbesondere die Mantel-, Gehalts- und Lohntarifverträge, rühren in ihrem Ursprung aus Zeiten, die anders völlig anders waren, als heute. Es gab keinen Onlinehandel, ebenso fehlten Berufsbilder im IT-Bereich (da es einen solchen einfach noch nicht gab). Aber auch das neue Berufsbild des E-Commerce Kaufmanns (m/w/d), war noch nicht bekannt.

Es finden sich aber Berufsbilder als Regelbeispiele in den Tarifen, die es nicht mehr gibt (z.B. Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, Maschinenschreiber, Fahrstuhlführer/in, Hilfen in Milchbars, Heizer/in, Annonceusen, Kaltmamsellen).

Auch waren die Öffnungszeiten damals andere, und die Regelungen bieten nicht immer die heute notwendige Flexibilität.

Aufgrund der veralteten Regelungen stoßen diese Tarife nicht mehr auf die gewünschte breite Akzeptanz. Daher sind, bevor man über eine Allgemeinverbindlichkeit  überhaupt nachdenken kann, zeitgemäße tarifliche Regelungen notwendig, in denen sich sowohl Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer wiederfinden können, gleich welcher Sparte und Größe.