Grundsätzliches

Grundsätzlich unterscheiden sich in Rheinland-Pfalz und dem Saarland die Möglichkeiten zur Ladenöffnung, da beide Bundesländer die Öffnungszeiten unterschiedlich gesetzlich geregelt haben.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz in Rheinland-Pfalz, darf montags bis samstags von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
An Sonntagen ist eine Öffnung nur maximal an 4 Sonntagen im Jahr, je Gemeinde, zulässig. Dabei darf es kein Adventsonntag sein, der im Dezember liegt. Am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, darf von 6 Uhr bis 14 Uhr geöffnet werden.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz im Saarland darf von montags bis samstags von 6 Uhr, bis 20 Uhr geöffnet werden.
An Sonntagen ist eine Öffnung nur maximal an 4 Sonntagen im Jahr, je Gemeinde, zulässig. Dabei darf am ersten Advent geöffnet werden, auch wenn dieser im Dezember liegt. Am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, darf von 6 Uhr bis 14 Uhr geöffnet werden.

Sonntagsöffnung

Nach dem Ladenöffnungsgesetz in Rheinland-Pfalz, darf an maximal 4 Sonntagen im Jahr, je Gemeinde, geöffnet werden. Hierzu ist eine Rechtsverordnung der jeweiligen Gemeinde notwendig. Diese Rechtsverordnungen können gerichtlich überprüft werden. Die bisherige Rechtsprechung sieht viele Voraussetzung für eine rechtmäßige Sonntagsöffnung vor. So muss ein Anlass für die Öffnung bestehen. Das reine Verkaufsinteresse reicht als Anlass nicht aus. Aber auch weitere Kriterien müssen erfüllt sein.

In der Weihnachtszeit darf eine Sonntagsöffnung nicht an einem Adventsonntag sein, der im Dezember liegt. eine Öffnung am ersten Advent, wenn dieser im November liegt, ist möglich.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz im Saarland darf an maximal 4 Sonntagen im Jahr, je Gemeinde, geöffnet werden. Hierzu ist lediglich eine Anzeige des Ladeninhabers gegenüber der Behörde notwendig.

Hier darf in der Weihnachtszeit auch dann am ersten Advent geöffnet werden, selbst wenn dieser im Dezember liegt

Verbandsposition

Der Verband setzt sich für eine Reform des Ladenöffnungsgesetzes ein

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) im Mai 2017, betreffend einer Sonntagsöffnung in Worms, wurde die restriktive Haltung des BVerwG deutlich. Das Gericht hatte klargestellt, eine Ladenöffnung an Sonntagen, an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei.

Die vom Bundesverwaltungsgericht benannten Voraussetzungen für eine Öffnung führen zu großen Rechtsunsicherheiten und faktisch dazu, dass viele Kommunen vor der Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen zurückschrecken. Denn sie befürchten, dass sie Vorbereitungen für verkaufsoffene Sonntage treffen und diese dann aufgrund von gerichtlichen Klagen oder Eilverfahren (die insbesondere von Gewerkschaften durchgeführt werden dürfen) kurzfristig gestoppt werden. Solche „Notbremsen“ führen dann zu finanziellen Verlusten bei den Händlern und Kommunen, und zu einem Imageverlust der Orte, die dann den verkaufsoffenen Sonntag absagen müssen.

Wir als Verband sind der Auffassung, dass eine rechtssichere Öffnung an den im Gesetz bereits festgehaltenen 4 Sonntagen – gerade auch in den Innenstädten –  möglich sein muss. Denn es gibt bereits eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnung in Rheinland-Pfalz, die zu einer Wettbewerbsverzerrung für den stationären Handel führen. So zum Beispiel die Sonntagsöffnungen während der Schulferien im Outlet in Zweibrücken, oder die Öffnung an mehr als 40 Sonntagen in touristischen Gebieten. Da dies möglich ist, muss es auch möglich sein an 4 Sonntagen in den Innenstädten zu öffnen, ohne dass eine solche Öffnung das Risiko in sich trägt beklagt zu werden.

Wir erachten es zudem für hilfreich für den innerstädtischen Handel, neben den 4 bereits möglichen Sonntagen, auch an einem zusätzlichen Sonntag, somit an insgesamt 5 Sonntagen im Jahr, eine Sonntagsöffnung zu ermöglichen. Dabei liegt unser Augenmerk darauf, dass einer der Sonntage ein Adventssonntag im Dezember sein soll. Gerade im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung aufgrund anderer Regelungen in den angrenzenden Bundesländern, so im Saarland, oder in Nordrhein-Westfalen, oder auch im angrenzenden Luxemburg, ist es für den Handel erforderlich zumindest an einem Adventsonntag öffnen zu können.

Die Auffassung des Verbandes hinsichtlich einer Deregulierung der Sonntagsöffnung wird auch durch das Gutachten der Industrie- und Handelskammern (IHKs) untermauert. Im Gutachten des Düsseldorfer Prof. Johannes Dietlein werden Möglichkeiten aufgezeigt, Sonntagsöffnungen auch mit weiteren Rechtsgründen zu ermöglichen. Hierzu müsste jedoch eine Anpassung im jeweiligen Landesgesetz vorgenommen werden.

Auch die Verbraucher wünschen sich eine Liberalisierung der Öffnungszeiten. Denn sie können ja auch an Sonn- und Feiertagen online einkaufen. weshalb sollte dies – zumindest an einigen Tagen im Jahr – nicht auch im stationären Handel möglich sein?

Wir appellieren an die Landesregierungen, dem stationären Handel die rechtsichere Möglichkeit der Sonntagsöffnung einzuräumen. Die stationären Händler im Südwesten dürfen keine Wettbewerbsnachteile, gerade in den Grenzregionen, zu anderen stationären Händlern, haben.