Städte kämpfen mit immer mehr Müll.
Nachdem Tübingen eine kommunale Verpackungssteuer eingeführt hatte, mit dem Ziel dem Verpackungsmüll in der Stadt entgegenzutreten, überlegen immer mehr Kommunen, ob dies auch ein weg für sie wäre. Dies insbesondere, nachdem die kommunale Steuer in Tübingen vom Bundesverfassungsgericht für rechtmäßig erklärt wurde.
Zum diesem Thema finden Sie hier ein Faktenpapier vom DIHK.
Wir als Verband sprechen uns gegen die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer aus.
Flickenteppichregelungen und Mehrfachbelastungen für Unternehmen durch kommunale Verpackungssteuer vermeiden
Bei den Diskussionen über die Einführung einer derartigen Steuer sollte bedacht werden, dass zusätzliche finanzielle Belastungen für Unternehmen immer auch Einfluss auf die Kaufkraft der Verbraucher und die Wirtschaftsleistung der Unternehmen haben.
Bürokratische Regelungen und finanzielle Belastungen stellen viele Unternehmen bereits heute vor große Herausforderungen. Alle weiteren Maßnahmen sollten daher dringend geprüft, unter Einbeziehung der Wirtschaftsakteure diskutiert und abgewogen werden.
Bereits heute existierten eine Reihe von regulatorischen Vorgaben, die das Ziel verfolgen, eine Lenkungswirkung im Bereich der Verpackungen zu erzeugen. Auf nationaler Ebene zahlen Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen Lizenzentgelte für die Entsorgung dieser Verpackungen an die Dualen Systeme. Hinzu kommen perspektivisch Abgaben durch die geplante Novellierung des §21 Verpackungsgesetzes zum recyclinggerechten Design von Verpackungen und die zu erwartenden Vorgaben aus der PPWR.
Obendrein kommen europäische Regelungen, deren Umsetzung mit dem Einwegkunststofffondsgesetze (EWKFG) in Deutschland im EU-Vergleich überproportional hohe finanzielle Extrabelastungen für Hersteller/Inverkehrbringer von (Einweg-)Kunststoffverpackungen bedeuten.
Diese Einnahmen, die die Unternehmen der Wertschöpfungskette tragen müssen, kommen bereits den Kommunen zugute und sollen diese bei den Kosten für die Reinigung des öffentlichen Raums unterstützen. Die Regelungen des Einwegkunststofffondsgesetzes EWKFG greifen ab 2025 und es ist unverhältnismäßig, die gleichen Unternehmen erneut mit einer extra Steuer zu belegen. Die Ziele des EWKFG und einer kommunalen Verpackungssteuer dürften auf einen ähnlichen Lenkungseffekt hinauslaufen und es ist für die Handelsunternehmen nicht tragbar, hier erneut belastet zu werden.
Finanzielle Belastungen, die über die bereits bestehenden Instrumente hinausgehen sind aus den genannten Gründen daher grundsätzlich abzulehnen.
Flickenteppichregelungen durch einheitliche Vorgaben eindämmen
Bei einer regionalen Einführung einer kommunalen Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen für sofortverzehrfertige Speisen und Getränke wären die Unternehmen mit einer Vielzahl unübersichtlicher Regelungen konfrontiert. Handelsunternehmen, die in der Regel bundesweit agieren, hätten dadurch unterschiedliche Vorgaben zu erfüllen, was zu einem enormen und praktisch nicht umsetzbaren bürokratischen Aufwand führen würde.
Zudem haben sich bereits Bayern und Hamburg gegen die Einführung einer solchen kommunalen Steuer ausgesprochen.
Verwaltungsaufwand für die Kommunen bei der Umsetzung mitdenken
Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer führt zudem die politischen Bemühungen zur Reduzierung der Bürokratie und des Verwaltungsaufwandes ad absurdum.
Sowohl auf Unternehmens- als auch auf kommunaler Seite geht die Einführung einer Steuer mit zusätzlichem Aufwand einher. Personal- und Verwaltungsaufwand binden Kapazitäten und verursachen weitere Kosten. Daher stellt sich auch für die Kommunen die Frage, ob Aufwand und Nutzen bei der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in einem positiven Verhältnis stehen. In vielen Kommunen dürften die Erträge aus der Steuer durch den zusätzlichen Personalaufwand sinken. Vor diesem Hintergrund ist der Nutzen für die Kommunen zumindest zweifelhaft.
Fragwürdiger ökologischer Nutzen
Eine Studie der Universität Tübingen aus dem Jahr 2023 kommt zu dem Ergebnis, dass eine messbare Müllreduktion im öffentlichen Raum nicht erkennbar ist. Zwar gäbe es durchaus messbare Effekte in Bezug auf die vermehrte Nutzung von Mehrwegangeboten für Speisen, die außer Haus verzehrt werden, dieses Ziel wurde im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallgewichts in öffentlichen Abfalleimern allerdings nicht erreicht. Bei der reinen Betrachtung des Gewichts des Abfalls zeigt sich, dass die To-Go-Verpackungen hier nur einen geringen Teil ausmachen, auch wenn die Becher und Essensschalen im Stadtbild besonders auffällig sind und sich die von der Allgemeinheit bezahlte Stadtreinigung um die Entsorgung kümmern muss. Beide Argumente sollten nicht zulasten des Handels gehen, da hier einerseits die Verbraucher in die Pflicht genommen werden sollten, die den Müll ordnungsgemäß entsorgen und andererseits die Kommunen, die eine angemessene Anzahl von Abfallbehältern zur Verfügung stellen müssen. Eine Besteuerung von Verpackung trägt demnach nicht maßgeblich dazu bei, das Abfallaufkommen zu reduzieren.
Bezogen auf die Nutzung von Mehrwegverpackungslösungen für Take-Away-Speisen und Getränke als Mittel zur Müllreduktion hat der Bundesgesetzgeber außerdem seit dem 1.1.2023 eine Mehrwegangebotspflicht für Take Away-Speisen und Getränke eingeführt. Hier könnte insbesondere eine konsequenter Vollzug der Vorgabe durch die zuständigen Kontrollbehörden noch Potentiale heben.
Auswirkungen auf Verbraucherpreise mitbedenken
Eine zusätzliche kommunale Steuer auf Einwegverpackungen hätte ebenso Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und die Kaufkraft der Kunden. Mit der Erhebung einer Steuer für Lebensmittel, die in einer Einwegverpackung verkauft und vor Ort verzehrt werden können, wird eine soziale Lenkungswirkung in Kauf genommen. Zusätzliche Kosten für Verpackungen sind, auch angesichts der allgemeinen Kaufkraft der Verbraucher, nicht für alle tragbar.