Aufklärungskampagne 2026 • Dropshipping

Der ehrlichste Shop der Welt

Anstieg der Beschäftigungen im Einzelhandel

Anstieg der Beschäftigungen im Einzelhandel

Veröffentlicht am: 2. Februar 2023

Die Beschäftigungen im Einzelhandel sind in Rheinland-Pfalz gestiegen. Für den Sektor Januar 2022 bis November 2022 verglichen zum Vorjahr gestiegen bedeutet ein Plus von 1,9 Prozent für den Einzelhandel insgesamt.
Der Einzelhandel mit Lebensmittel verzeichnet einen Zuwachs von 0,2 Prozent, der Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln von 3,2 Prozent.

Auch alle weiteren Wirtschaftszweige verbuchen, im Vergleich zu 2021 von Januar bis November, einen Anstieg der Beschäftigtenzahlen.

Vor allem die Abteilung Verlagsprodukte (+4,4 Prozent) und sonstige Güter (+4,3 Prozent) aber auch die Zweige Waren verschiedener Art (+1,1 Prozent) und sonstige Haushaltsgeräte, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (+0,5 Prozent), haben an Beschäftigungen dazugewonnen. Einzig im Bereich der Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sind die Beschäftigungen um 1,5 Prozent weniger geworden.

 

Nebenbei gibt es in Deutschland knapp 3,1 Millionen Erwerbslose als sogenannte „stillen Reserve“, was ein Anteil von 17 Prozent aller Nichterwerbstätigen bedeutet. Dabei handelt es sich um Menschen im Alter zwischen 15 und 47 Jahren, die aus verschiedenen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sich aber eigentlich Arbeit wünschen. Die Gründe dafür sind verschieden. Vor allem Frauen sind jedoch überrepräsentiert (56 Prozent in der stillen Reserve) und mehr als 37 Prozent im Alter von 25 bis 59 Jahren sind mit der Betreuung von Angehörigen so eingespannt, dass sie keinen anderweitigen Beschäftigungen mehr nachgehen können.

 

 

Quellen:

Handelsblatt
40211 Düsseldorf

27.01.2023

 

Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Handel & Gastgewerbe
56128 Bad Ems

13.01.2023

Die letzten Artikel

Gemeinsam stärker: Aktionen mit Nachbarhändlern organisieren

30. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Wer allein für Laufkundschaft sorgt, hat es oft schwerer als eine ganze Straße oder ein Quartier, das an einem Strang zieht. Gemeinsame Aktionen mit benachbarten Geschäften kosten wenig, bringen aber oft mehr Sichtbarkeit als Einzelmaßnahmen. Warum sich Zusammenarbeit lohnt Kunden, die wegen eines Geschäfts in die Straße kommen, entdecken oft nebenbei weitere Läden, wenn diese sichtbar aufeinander verweisen. Eine gemeinsame Aktion bündelt zudem den Werbeaufwand: Statt dass jeder Betrieb allein Flyer druckt oder Social-Media-Posts erstellt, teilen sich mehrere Geschäfte die Arbeit und die Reichweite. Auch der Handelsverband Deutschland betont, dass lokale Rabattaktionen und gemeinsame Veranstaltungen von Händlern dazu beitragen können, dass

QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt

28. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu

Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist

24. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Recht, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Der Fall aus Thüringen Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2.

Nach oben