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Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Veröffentlicht am: 22. Juli 2026

Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten.

Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen

Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch tatsächlich erfüllen. Ein vorgetäuschter Grund ist eine abmahnfähige Irreführung.

Der 30-Tage-Referenzpreis ist Pflicht

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden, der sogenannte Referenzpreis. Diese Angabe soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um den Rabatt größer wirken zu lassen (unzulässige „Mondpreise“).

Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2025 nochmal geschärft (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24): Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Versteckte Sternchentexte oder winzige Fußnoten reichen nicht aus.

Prozentangaben müssen stimmen

Wer mit „bis zu 70 % Rabatt“ wirbt, muss sicherstellen, dass ein relevanter Teil des Sortiments diesen Nachlass auch tatsächlich erhält. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine solche Werbung irreführend ist, wenn weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichen.

Durchgestrichene Preise brauchen eine Bezugsangabe

Ein durchgestrichener Preis suggeriert dem Kunden ein Schnäppchen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss aber klar erkennbar sein, worauf sich dieser Preis bezieht: der eigene frühere Preis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein anderer Bezugswert. Fehlt diese Zuordnung, ist die Werbung irreführend.

Ausreichend Ware vorhalten

Wird mit einem Rabatt geworben, muss die Ware dafür in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelwerbung. Der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“ reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Ware bewusst zu knapp zu bevorraten.

Praxistipps für die Umsetzung

📌 Referenzpreis prüfen: Vor jeder Rabattaktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage dokumentieren und in der Werbung deutlich sichtbar angeben.

📌 Bezugsangabe ergänzen: Bei durchgestrichenen Preisen immer klarstellen, worauf sich der alte Preis bezieht.

📌 Bevorratung dokumentieren: Für beworbene Rabattartikel ausreichend Warenbestand einplanen und im Zweifel nachweisen können.

📌 Anlass ernst nehmen: Wer einen Grund für die Aktion nennt (Umbau, Geschäftsaufgabe), muss diesen tatsächlich umsetzen.

📌 Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Gerade bei größeren Kampagnen lohnt sich eine kurze Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung, um Abmahnungen zu vermeiden.

(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva)

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