Tracking-Pixel im Newsletter lösen neue Abmahnungen aus
Wer das Öffnungs- und Klickverhalten seiner Newsletterempfänger per Tracking-Pixel auswertet, ohne dafür eine eigene Einwilligung zu haben, riskiert derzeit eine Abmahnung. Händler sollten ihr Versandtool deshalb zeitnah überprüfen.
Dass Newsletter ohne Einwilligung der Empfänger Ärger bringen können, ist im Handel bekannt. Neu ist, woran sich die aktuellen Abmahnungen festmachen. Im Visier stehen die unsichtbaren Tracking-Pixel, die viele Versandtools automatisch in jede Mail einbauen. Über sie lässt sich nachvollziehen, ob und wann ein Empfänger die Nachricht öffnet, auf welchem Gerät er sie liest und welche Links er anklickt. Zur Erfolgsmessung von Kampagnen ist das gängige Praxis, und viele Unternehmen haben sich bisher darauf verlassen, dass ihr berechtigtes Interesse diese Auswertung abdeckt.
Abmahner beanstanden die Auswertung im Hintergrund
Die Schreiben kommen aktuell unter anderem von der Kanzlei Cyfire. Den Versand selbst greifen sie häufig gar nicht an, solange der Unternehmer nachweisen kann, dass sich der Empfänger angemeldet hat. Beanstandet wird, was im Hintergrund passiert, also das Erfassen von IP-Adressen, Öffnungszeitpunkten und Gerätedaten über externe Server. Die Abmahner sehen darin einen eigenen Schritt der Datenverarbeitung, dem die Empfänger extra zustimmen müssen. Fehlt diese Zustimmung, sollen die Unternehmen sich schriftlich verpflichten, das Tracking künftig zu unterlassen, und bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen. Zusätzlich fordern die Abmahner, dass ihre Kosten erstattet werden, meist geht es dabei um einige hundert Euro.
Ähnlich sehen es die Datenschutzbehörden der Länder. Auch sie halten eine aktive Zustimmung für nötig, sobald beim Öffnen einer Mail Informationen auf dem Endgerät ausgelesen oder gespeichert werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
So lässt sich der Newsletter überprüfen
- Einstellungen kontrollieren: Baut die Software standardmäßig Tracking-Pixel ein, und werden Linkklicks nachverfolgt? Ohne gesonderte Einwilligung sollte das Öffnungs- und Klicktracking vollständig abgeschaltet werden, was in vielen Tools direkt in den Einstellungen möglich ist. Eine anonymisierte Auswertung löst das Problem nicht, weil bereits das Laden des Pixels Informationen vom Endgerät abruft.
- Anmeldung erweitern: Wer weiterhin personenbezogen auswerten möchte, braucht bei der Newsletteranmeldung eine eigene, ausdrückliche Einwilligung in die Analyse von Öffnungen und Klicks. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht. Empfänger, die ablehnen, müssen den Newsletter trotzdem ohne Tracking erhalten. Ein Cookie-Banner auf der Website hilft hier nicht weiter, denn das Tracking beginnt bereits beim Öffnen der Mail.
- Bestandskunden mitdenken: Kunden, die bereits gekauft haben, dürfen Händler unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Newsletteranmeldung per E-Mail bewerben. Wer in diesen Mails Öffnungen und Klicks auswerten will, braucht dafür trotzdem eine eigene Zustimmung. Ein Hinweistext beim Bestellen reicht nicht aus, der Kunde muss aktiv ein zusätzliches Häkchen setzen.
Da sich die aktuellen Abmahnungen gezielt gegen das Tracking richten, lohnt der Blick in die Einstellungen des eigenen Versandtools noch vor der nächsten Kampagne. Wer auf die Auswertung nicht verzichten möchte, kommt um eine angepasste Newsletteranmeldung kaum herum.
(Text: hv/ks; Quelle: onlinehaendler-news.de; Bild: © tonktiti – stock.adobe.com)
Die letzten Artikel
IHK-Austausch zur PPWR: Verpackungsrecht im offenen Dialog
Die IHK für Rheinhessen bietet gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern Koblenz, Pfalz, Saarland und Trier eine monatliche Austauschrunde zum Verpackungsrecht an. Der nächste Termin findet am 17. Juli 2026 von 10 bis 11 Uhr statt und behandelt aktuelle Entwicklungen zum Verpackungsgesetz und zur EU-Verpackungsverordnung PPWR. Verpackungsrecht verständlich einordnen Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen bedeutet das neue Pflichten bei Stoffgrenzwerten, Recyclingfähigkeit und Dokumentation, während das deutsche Verpackungsgesetz parallel zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz weiterentwickelt wird. Wer hier den Überblick behalten will, findet in der monatlichen Verpackungs-Austauschrunde der Industrie- und Handelskammern ein passendes, wiederkehrendes Format.
Mainzer Sommer-Idee könnte Schule machen: Handel zeigt, wie Abkühlung zum Kundenmagnet wird
Mainz. Wenn die Temperaturen steigen, zieht es viele Menschen eigentlich eher ins Freibad als in die Fußgängerzone. Der Mainzer Handel dreht diesen Trend jetzt um: Mit der Aktion „Cool down in the summer“ verwandeln zahlreiche Geschäfte die Innenstadt in eine erfrischende Wohlfühloase, statt sie bei Hitze leerlaufen zu lassen. Das Prinzip ist einfach und genau deshalb überzeugend. Teilnehmende Händler wie Preloved, Schuh Passion, vom FASS, per la Donna, The Capehouse, der Alpinsportladen oder Augenblick Optik bieten kostenfreie Chill-Plätze, kühle Getränke und das unkomplizierte Auffüllen mitgebrachter Trinkflaschen an. Bei Oh la la und in der Veganen Fleischerei gibt es zu jedem Einkauf
KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Kostenfreies Webinar am 16. Juli
Ab dem 2. August 2026 gilt eine neue Transparenzpflicht für Unternehmen, die Künstliche Intelligenz einsetzen. Der AI Act der EU schreibt vor, dass KI-generierte Inhalte klar gekennzeichnet werden müssen, egal ob Text, Bild, Video oder Audio. Wer sich jetzt nicht darauf vorbereitet, riskiert rechtliche Konsequenzen. Viele Handelsunternehmen nutzen KI längst im Alltag. Produktbilder, Werbetexte oder Chatbots auf der eigenen Website, die Einsatzbereiche sind vielfältig. Mit der neuen Kennzeichnungspflicht wächst der Handlungsdruck. Offen bleiben für viele Betriebe zentrale Fragen: Was genau muss gekennzeichnet werden? Wen betrifft die Vorgabe, Anbieter oder Betreiber, oder beide? Und welche Risiken drohen bei einem Verstoß? Genau diese

