Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Urlaub, der einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ende der Befristung gewährt wird, nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führt.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub über die Befristung hinaus gewährt, bedeutet das nicht, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis dadurch verlängert. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden.
Der Fall dreht sich um einen Beamten eines Postnachfolgeunternehmens. Der Beamte wurde mehrmals beurlaubt, um verschiedene Aufgaben in befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Am 30. September 2020 endete seine letzte Befristung. Für den Monat Oktober bekam der Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Zu einem Anschlussvertrag kam es nicht.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2020, da sein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Urlaub über die Befristungsdauer hinaus verlängert worden sei und sich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe.
Das BAG war anderer Ansicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei die „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Nur die Gewährung von Urlaub für die Zeit nach dem Vertragsende erfüllt nicht die Bedingung für eine Verlängerung.
Das bedeutet: Die Entfristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt erst dann, wenn man als Arbeitnehmer auch wirklich seine Arbeit fortsetzt. Dies muss außerdem mit dem Wissen des Arbeitsgebers geschehen, ohne dass dieser widerspricht. Erst dann kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber „stillschweigend“ einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
BAG, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22
28.06.23
Die letzten Artikel
Oberlandesgericht Hamm: Haftung für Aussagen eines KI-Chatbots
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Ein Chatbot ist rechtlich kein Dritter. Fehlerhafte Auskünfte werden dem Betreiber direkt zugerechnet – auch dann, wenn die Trainingsdaten korrekt waren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antworten eines Chatbots dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert oder programmiert wurde. Der Chatbot gilt rechtlich nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes
Gemeinsam stärker: Aktionen mit Nachbarhändlern organisieren
Wer allein für Laufkundschaft sorgt, hat es oft schwerer als eine ganze Straße oder ein Quartier, das an einem Strang zieht. Gemeinsame Aktionen mit benachbarten Geschäften kosten wenig, bringen aber oft mehr Sichtbarkeit als Einzelmaßnahmen. Warum sich Zusammenarbeit lohnt Kunden, die wegen eines Geschäfts in die Straße kommen, entdecken oft nebenbei weitere Läden, wenn diese sichtbar aufeinander verweisen. Eine gemeinsame Aktion bündelt zudem den Werbeaufwand: Statt dass jeder Betrieb allein Flyer druckt oder Social-Media-Posts erstellt, teilen sich mehrere Geschäfte die Arbeit und die Reichweite. Auch der Handelsverband Deutschland betont, dass lokale Rabattaktionen und gemeinsame Veranstaltungen von Händlern dazu beitragen können, dass
QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt
Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu

