Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
Fußverkehr in Zweibrücken – Fortsetzung des Fußverkehrs-Checks mit einer öffentlichen Begehung
Zweibrücken. Als eine von zehn Kommunen nimmt die Stadt Zweibrücken in diesem Jahr an den Fußverkehrs-Checks Rheinland-Pfalz teil. Unter dem Motto „Schritt für Schritt zu attraktiven Ortszentren“ wird der Fußverkehr in Zweibrücken gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern, der Politik und der Verwaltung genau unter die Lupe genommen. Der erste Beteiligungsbaustein war der gut besuchte Auftaktworkshop im Mai. Nun geht der Fußverkehrs-Check mit zwei Begehungen in die nächste Runde. Die erste Begehung in der Umgebung der Innenstadt führt über die Landauer Straße, entlang des Bleicherbachs, über die Saarlandstraße zur Rosengartenstraße. Von dort geht es über die Gutenbergstraße und den Schlossplatz bis
Deutscher Schuhmarkt 2024 mit leichtem Umsatzrückgang
Deutscher Schuhmarkt. Die andauernden globalen Krisen sowie die anhaltend hohe Inflation führen weiterhin zu einer spürbaren Konsumzurückhaltung unter den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland. Dies bestätigt auch der aktuelle „Branchenbericht Schuhe 2025“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung. Leichter Umsatzrückgang Demnach musste der deutsche Schuhmarkt im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Umsatzrückgang von 0,9 Prozent hinnehmen. Das Marktvolumen lag damit bei insgesamt 9,5 Milliarden Euro. Für das kommende Jahr prognostizieren die Marktexperten von IFH und BBE keine wesentliche Erholung: Auch 2025 dürfte der Umsatz weitgehend stagnieren und sich auf ähnlichem Niveau wie 2024 bewegen.
Konjunkturbarometer Großhandel – Entwicklung im ersten Quartal 2025
Konjunkturbarometer Großhandel. Die wirtschaftliche Lage im Großhandel bleibt verhalten. Zwar konnten die Umsätze im März 2025 das Vorjahresniveau übertreffen, nachdem sie im Februar noch darunter lagen. Im März stieg der nominale Umsatz um 2,4 Prozent, der reale um 1,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Auf das gesamte erste Quartal 2025 bezogen ergibt sich ein nominales Umsatzplus von 1,4 Prozent, real lag der Zuwachs bei 1,1 Prozent. Diese insgesamt schwache Entwicklung – gerade im Großhandel als wichtigem Frühindikator – signalisiert, dass die wirtschaftliche Schwäche in Deutschland weiterhin anhält. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung senkte seine Frühjahrsprognose für das Wachstum 2025 von 0,4 auf