Außerordentliche Mitgliederversammlung Handelsverband Südwest e.V.
Sehr geehrte Mitglieder, hiermit laden wir Sie zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 07. Juli, 10.00 Uhr,
in unsere Geschäftsstelle, Ludwigsstraße 7, 55116 Mainz
ein.
Bereits seit einigen Jahren arbeiten der Handelsverband Saarland e.V. und der Handelsverband Südwest e.V. auf eine Verschmelzung hin. Darüber wurde mehrfach in den Mitgliederversammlungen berichtet, und der Weg dahingehend eingeschlagen.
Auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2025 wurde das Präsidium und die Geschäftsführung erneut mit der Aufnahme von Verhandlungen zur Verschmelzung des Handelsverband Saarland e.V., auf den Handelsverband Südwest e.V. beauftragt, und einen Verschmelzungsvertrag zwischen den beiden Verbänden abzuschließen. Dieser Verschmelzungsvertrag bedarf nunmehr Ihrer Zustimmung.
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den Präsidenten
- Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen dem Handelsverband Saarland e. V. und dem Handelsverband Südwest e. V.
- Verschiedenes
In den Geschäftsstellen des Handelsverbandes Südwest e. V., Ludwigsstraße 7, 55116 Mainz, sowie Stiftsplatz 2, 67655 Kaiserslautern sind zur Einsicht für die Mitglieder die folgenden Unterlagen ausgelegt:
- Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen dem Handelsverband Saarland e. V. und dem Handelsverband Südwest e. V.
- Der gemeinsame Verschmelzungsbericht nach § 8 des Umwandlungsgesetzes, des Handelsverbandes Südwest e.V. und des Handelsverbandes Saarland e.V.
- Die Jahresabschlüsse beider Verbände 2022, 2023, 2024, nebst Lagebericht.
Bitte bestätigen Sie Ihre Teilnahme bis spätestens 01. Juli 2025. Bitte melden Sie sich hier per Mail für eine Teilnahme an, oder per Fax an 0631 343703099.
Sollten Sie nicht persönlich teilnehmen können, so können Mitglieder sich durch andere schriftlich zu bevollmächtigende Mitglieder vertreten lassen.
Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen übertragen bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Jan Sebastian (Präsident)
Die letzten Artikel
QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt
Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu
Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist
Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Der Fall aus Thüringen Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2.
Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten
Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten. Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch

