Fußverkehr in Zweibrücken – Fortsetzung des Fußverkehrs-Checks mit einer öffentlichen Begehung
Zweibrücken. Als eine von zehn Kommunen nimmt die Stadt Zweibrücken in diesem Jahr an den Fußverkehrs-Checks Rheinland-Pfalz teil. Unter dem Motto „Schritt für Schritt zu attraktiven Ortszentren“ wird der Fußverkehr in Zweibrücken gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern, der Politik und der Verwaltung genau unter die Lupe genommen.
Der erste Beteiligungsbaustein war der gut besuchte Auftaktworkshop im Mai. Nun geht der Fußverkehrs-Check mit zwei Begehungen in die nächste Runde.
Die erste Begehung in der Umgebung der Innenstadt führt über die Landauer Straße, entlang des Bleicherbachs, über die Saarlandstraße zur Rosengartenstraße. Von dort geht es über die Gutenbergstraße und den Schlossplatz bis zum ZOB in Zweibrücken.
Die zweite Begehung rund um den Bubenhauser Kreisel beginnt an der Ecke Fruchtmarktstraße/Hauptstraße. Die Route führt in Richtung Bubenhauser Kreisel, quert diesen und verläuft anschließend über die Gottlieb-Daimler-Straße bis zum Bahnhof Zweibrücken.
Unterwegs werden Probleme und Lösungsmöglichkeiten diskutiert, wobei die eigenen alltäglichen Erfahrungen die notwendige lokale Expertise bilden. Typische Fragestellungen sind zum Beispiel: Wo ist der Bürgersteig zu eng, wo eine sichere Straßenquerung erforderlich, wo eine (bessere) Beleuchtung sinnvoll?
Die Stadt Zweibrücken lädt herzlich ein, auch in dieser Phase die eigenen Alltagserfahrungen beim Fußverkehrs-Check einzubringen, um zusammen zu entscheiden, welche Veränderungen am dringlichsten sind!
Die 1. Begehung findet statt:
Datum: 23. Juni
Uhrzeit: 17 Uhr
Treffpunkt: Parkplatz bei der Haltestelle Zweibrücken-Rosengarten
Die 2. Begehung findet statt:
Datum: 24. Juni
Uhrzeit: 17 Uhr
Treffpunkt: Alexanderplatz
(Text: Pressestelle Stadt Zweibrücken/hv/cb; Foto: AdobeStock_305131019)
Die letzten Artikel
E-Rechnungspflicht ab 2027: Handelsunternehmen müssen jetzt aktiv werden
Weniger als sieben Monate bleiben bis zur nächsten Stufe der E-Rechnungspflicht. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen. Doch eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts YouGov zeigt: Ein Drittel der deutschen Unternehmen hat noch nie eine E-Rechnung verschickt. Was gilt ab wann? Die Grundlage schafft das Wachstumschancengesetz, das der Bundesrat im März 2024 verabschiedet hat. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bereits die Empfangspflicht: Alle Unternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen. Der Versand wird stufenweise verpflichtend: Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als
HDE-Konsumbarometer Juni 2026: Verbraucherstimmung stabilisiert sich leicht
Trotz des anhaltenden Irankriegs hellt sich die Verbraucherstimmung in Deutschland zum Beginn des Junis leicht auf. Das zeigt das aktuelle HDE-Konsumbarometer, das monatlich vom Handelsblatt Research Institute im Auftrag des Handelsverbandes Deutschland (HDE) erstellt wird. Der negative Trend stoppt vorerst. Von einer echten Erholung kann aber noch nicht die Rede sein. Konsumzurückhaltung nimmt nicht weiter zu Die Anschaffungsneigung der Verbraucher verändert sich gegenüber dem Vormonat kaum. Ein deutlicher Stimmungsumschwung ist das nicht, aber immerhin: Die Verschlechterung der vergangenen Monate setzt sich nicht weiter fort. Gleichzeitig zeigt sich eine leichte Verschiebung beim Sparverhalten. Die Bereitschaft, einen größeren Teil des Einkommens zurückzulegen, sinkt
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen
Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen. Was steckt hinter der neuen Pflicht? Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war

